Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Unser Staatsministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung 
beauftragt. 
München, den 28. März 1882. 
Ludwig. 
v. Riedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath Seißer. 
  
Nr. 4733. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes über den Malzaufschlag betreffend. 
Königliches Staatsministerium der Finanzen. 
Uunter Bezugnahme auf die Allerhöchste Verordnung vom 28. ds. Mts. und auf die 
Ministerialbekanntmachung vom 22. Dezember 1881 (Gesetz= u. Verordnungsblatt S. 1374) 
bemerkten Betreffs wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die in §. 1 Abfk. 1 
Ziff. 2 der Anweisung, betreffend die Rückvergütung des Malzaufschlags für ausgeführtes 
Bier (Gesetz= und Verordnungsblatt pro 1879 S. 1488) bestimmte Malzaufschlagrückver- 
gütung für das in Gebinden oder Flaschen ausgeführte Bier, nämlich: 
a) 2 4 60 7 vom Hektoliter braunen Bieres und 
b) 1X 20 vom Hektoliter weißen Bieres 
auch für den Rest der XVI. Finanzperiode (1. April 1882 mit 31. Dezember 1883) 
geleistet wird. 
München, den 29. März 1882. 
v. Riedel. 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath Seißer.
	        
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