fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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selben führen ein Dienstsiegel von der gleichen Form, wie dasjenige der Königlichen Bezirks- 
ärzte und mit einer der Benennung der Untersuchungsanstalt entsprechenden Umschrift. 
§. 4. 
Die Untersuchungsanstalten unterstehen der Aufsicht Unseres Staatsministeriums des 
Innern und sind diesem unmittelbar untergeordnet, unbeschadet des erforderlichen Benehmens 
des letzteren mit Unseren übrigen Staatsministerien, soweit diese betheiligt sind. 
§. 5. 
Der Wirkungekreis der Untersuchungsanstalt zu München erstreckt sich auf die Regier- 
ungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Schwaben und Neuburg, derjenige der Untersuchungs- 
anstalt zu Erlangen auf die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberpfalz und von Regens- 
burg, dann Oberfranken, derjenige der Untersuchungsanstalt zu Würzburg auf den Regierungs- 
bezirk Unterfranken und Aschaffenburg. 
S. 6. 
Der jeweilige Vorstand des Hygienischen Institutes der Universttät zu München, des 
Laboratoriums für angewandte Chemie an der Universität zu Erlangen und des Techno- 
logischen Attributes der Universität zu Würzburg ist zugleich Vorstand der dortigen Unter- 
suchungsanstalt und bekleidet diese Stelle als Nebenfunktion gegen Bezug einer von 
Unserem Staatsministerium des Innern im Benehmen mit Unserem Staatsministerium 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zu bestimmenden jährlichen Remuneration. 
Jeder Anstalt wird die erforderliche Anzahl von Assistenten beigegeben, welche auf 
Vorschlag des Akademischen Senates der betreffenden Universität durch Unser Staats- 
ministerium des Innern im Benehmen mit Unserem Staatsministerium des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten gegen Bezug eines Jahresgehaltes, jedoch ohne Anspruch 
auf Pension oder Sustentation, in widerruflicher Weise aufgestellt werden. 
§. 7. 
Die Vorstände sowie die Afsistenten werden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer 
Obliegenheiten eidlich verpflichtet. 
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