Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

.K 16. 
Für die Berechnung der Arealsteuer-Verhältnißzahl ist die Fläche nach 
Aren ohne Bruchtheil in Ansatz zu bringen; überschießende Flächentheile 
unter fünfzig Quadratmeter bleiben außer Betracht, von fünfzig Quadratmeter 
an werden dieselben auf den nächst höheren Ar ausgerundet. — Finanz- 
Minist.-Entschließung vom 5. Juli 1881 Nr. 9746, den Vollzug des Haus- 
steuergesetzes betr. (F.-M.-Bl. S. 273 ff.) 
S. 3. 
Die Berechnung der Haussteuer-Verhältnißzahl erfolgt durchweg in 
Mark ohne Bruchtheil. 
Die Verhältnißzahl der Arcalsteuer muß mit fünf ohne Rest theil- 
bar sein. 
Bei der Miethsteuer bleiben überschießende Pfennige der Verhältnißzahl, 
wenn sie eine halbe Mark nicht erreichen, außer Betracht, von einer halben 
Mark an kommen sie mit der nächst höheren Mark-Einheit in Ansatz. 
S. 4. 
Die Berechnung der Haussteuer selbst findet unmittelbar aus der im 
Kataster für den Steuerpflichtigen vorgetragenen Stenerverhältnißzahl, ver- 
mehrt mit der finanzgesetzlich normirten Anzahl von Pfennigen statt, ohne 
daß vorher aus der Verhältnißzahl noch ein Steuersimplum zu ermitteln wäre. 
In den Hebregistern ist daher als Berechnungsgrundlage nicht mehr 
das Simplum, sondern die in Mark-Einheiten ausgedrückte Steuerverhältniß- 
zahl vorzutragen. 
Bei den Steuerberechnungen werden allenfallsige Bruchtheile eines 
Pfennigs zu einem ganzen Pfennig angesetzt, wenn fie einen halben Pfennig 
oder mehr betragen; Bruchtheile unter einem halben Pfennig bleiben außer 
Ansatz. — Bergl. §. 18 der Bekanntmachung vom 29. Januar 1882, den 
Vollzug des Grundsteuergesetzes betr. (Ges.= und Verordn.-Bl. S. 49 ff.) 
23“ 
121 
Zu §( 6 
des 
Haussteuer- 
gesetzes. 
Zu 6. 7 
des 
Haussteuer- 
gesetzes.
	        
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