16.
Für jede Miethsteuergemeinde werden besondere sachverständige Taxatoren
aufgestellt, deren Zahl nach dem erfahrungsgemäßen Bedarfe von der Regierungs-
finanzkammer bestimmt wird.
Die Wahl der Taxatoren erfolgt in Gemeinden mit städtischer Ver-
fassung durch die Gemeindebevollmächtigten, in Landgemeinden durch die
Gemeindeversammlung, in sämmtlichen Gemeinden der Pfalz durch den
Gemeinderath.
Die Taxatoren werden von dem einschlägigen Rentbeamten, oder in
dessen Verhinderung von einem hiezu beauftragten Distriktspolizeibeamten nach
der auf Beilage 1 enthaltenen Formel beeidigt. In gleicher Weise, jedoch nach
der auf Beilage 1 enthaltenen besonderen Eidesformel, orfolgt die Beeidigung
jener Obertaxtoren, welche nicht aus der Reihe der Rentbeamten ernannt werden.
8. 7.
Für diejenigen Gemeinden oder Orte, in welchen eine Revision der
Miethsteuer vorzunehmen ist, haben die Rentämter auf Grund der vorhandenen
Kataster und Neubauten-Vormerkungen ein nach Straßen und Hausnum-
mern geordnetes Gebäudeverzeichniß in der Weise herzustellen, daß solches nach
dem Muster auf Beilage II zugleich als Schätzungsregister (vergl. S. 13 Abs. 3
gegenwärtiger Bekanntmachung) benützt werden kann.
Von der Anfertigung eines derartigen Verzeichnisses als Vorarbeit
für den Vollzug örtlicher Miethsteuer-Revisionen kann mit Genehmigung der
Regierungsfinanzkammer in größeren Städten Umgang genommen werden, wenn
daselbst entsprechende Gebändeverzeichnisse in der Form verläßiger und nach
dem jüngsten Stande hergestellter Adreßhandbücher durch den Druck veröffent-
licht sind.
Die Anfertigung gesonderter Haussteuerpläne als Vorarbeit für den Voll-
zug der Miethsteuer-Revisionen hat für die Folge zu unterbleiben, wodurch
jedoch im Bedarfsfalle die Einsichtnahme der vorhandenen Katasterpläne nicht
ausgeschlossen erscheint.
123
PBeilage 1—
Zu §. 10 17
des
Haussteuer-
gesetzes.
Beilage ULl.