16.
Die Auswahl derselben erfolgt durch den k. Kommissär unter Zuziehung
des Obertaxators und jener Anzahl von Taxatoren, welche für die Vornahme
der Miethen-Feststellungen und Einschätzungen in der treffenden Gemeinde oder
dem treffenden Schätzungsbezirke (vergl. oben §. 6 Abs. 3) berufen werden.
Der Obertaxator und die Taxatoren haben hinsichtlich der Auswahl der Muster-
häuser nur einc begutachtende, nicht eine entscheidende Stimme.
Der Distriktspolizeibehörde — in unmittelbaren Städten dem Stadt-
magistrate — ist durch den k. Kommissär von dem Zeitpunkte der Auf-
stellung der Musterhäuser Kenntniß zu geben, und bleibt es derselben unbe-
nommen, bei der Auswahl durch einen abgeordneten Beamten in begutachtender
Weise mitzuwirken.
Im Uebrigen ist hinsichtlich der Aufstellung der Musterhäuser Folgendes
zu beachten:
4) Die Wahl darf nur auf solche Gebäude gerichtet werden, welche
ganz oder zum größeren Theile wirklich vermiethet sind und bei
welchen nicht außergewöhnlich günstige oder ungünstige, die Höhe
der Miethzinsen beeinflußende Verhältnisse obwalten. Außerdem
ist, wenn möglich, von der Wahl solcher Gebäude als Muster-
häuser abzusehen, bei welchen theilweise die Besteuerung nach dem
Flächeninhalte (vergl. oben §. 1 Abs. 3 und §. 2 Abs. 1 lit. b)
einzutreten hat, oder bei denen in den Miethzins Vergütungen
für Möblirung oder Bedienung, für die Benützung von Gärten,
Grundstücken oder besonderen Gewerbsvorrichtungen eingerechnet sind,
oder bei denen hinsichtlich der Vermiethung einzelner Gebäudetheile
s. g. Abnormitätsfälle (vergl. §. 11 Ziff. 6 lit. f gegenwärtiger
Bekanntmachung) vorliegen.
2) Bei Aufstellung der Musterhäuser hat der k. Kommissär auch den
Geltungsbereich derselben nach Stadtbezirken, Straßen oder Haus-
nummern festzusetzen. Für den Geltungsbereich eines Muster-
hauses ist die Gleichmäßigkeit der Miethverhältnisse innerhalb
eines gewissen Umfanges (gewisser Stadttheile oder Straßenzüge)
125