Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

K 16. 
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Das Ergebniß der Aufstellung der Musterhäuser ist durch den 
k. Kommissär in der treffenden Gemeinde mit dem Beifügen öffentlich 
bekannt zu machen, daß innerhalb einer unerstrecklichen Frist von 
14 Tagen, vom Tage der Bekanntmachung gerechnet, gegen 
die Wahl eines Gebäudes als Musterhaus, gegen den festgesetzten 
Geltungsbereich desselben und gegen die Miethsätze — 
mit Ausnahme des Eigenthümers des Musterhauses — von jedem 
anderen Hauseigenthümer, dessen Gebäude dem treffenden Geltungs- 
bereiche angehören, Einspruch erhoben werden könne. Die Be- 
kanntmachung hat in herkömmlicher Weise nach Anleitung des auf 
Beilage IV enthaltenen Musters zu erfolgen. 
Etwaige Einsprüche sind beim Rentamte entweder schriftlich ein- 
zureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Dieselben müssen 
bei Meidung der Zurückweisung mit Gründen versehen sein, deren 
Nachweis von demjenigen, welcher den Einspruch erhoben hat, 
verlangt werden kann. Nach Umfluß der Einspruchsfrist hat das 
Rentamt die eingekommenen Einsprüche dem Kommissäre mitzu- 
theilen. Der letztere ist befugt, jenen Einsprüchen sofort stattzu- 
geben, welche er für begründet erachtet, und die von unberechtigten 
Personen erhobenen Einsprüche zurückzuweisen. Die übrigen Ein- 
sprüche hat derselbe der k. Regierungsfinanzkammer vorzulegen, 
welche hieüber in kollegialer Berathung entscheidet. 
Wird der Einspruch von dem k. Kommissär oder der k. Regierungs- 
finanzkammer für begründet erkannt, dann muß eine neue Wahl 
des Musterhauses erfolgen, bezüglich deren das in Vorstehendem 
angeordnete Verfahren zu wiederholen ist. 
8. 10. 
Nach endgiltiger Aufstellung der Musterhäuser erfolgt die Feststellung 
und Einschätzung des Miethertrags hinsichtlich der übrigen Gebäude. 
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Beilage IV. 
Zu K. 10—17 
des 
Haussteuer- 
gesetzes.
	        
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