Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Feststellung des Miethertrags nach den thatsächlich vereinbarten 
Miethzinsen (§. 11 des Gesetzes). Die Aufgabe der Taxatoren 
besteht hier zunächst darin, zu prüfen, ob die einschlägigen Mieth- 
ertrags-Erklärungen richtig sind. Mangelhafte Angaben sind zu 
berichtigen. Wissentlich unwahre Angaben sind dem k. Kommissär 
zur Veranlassung der Strafeinschreitung mitzutheilen. — Vergl. 
§§. 2 und 3 der Fin.-Min.-Entschließung vom 30. September 1881 
Nr. 13547 (Fin.-Min.-Bl. S. 355 ff.) 
Sollten unter den thatsächlich vereinbarten Miethzinsen Entschädi- 
gungen enthalten sein, welche nicht für die Miethe des Gebäudes 
oder der Gebäudetheile, sondern für die Benützung von Gärten 
oder Grundstücken, für Möblirung u. dergl. — vergl. oben §. 9 
Abs. 4 Ziff. 1 — geleistet werden, so steht den Taxatoren, zu- 
nächst auf Anregung des betheiligten Hausbesitzers, zu, eine Aus- 
scheidung des eigentlichen (reinen) Miethschillinges vorzunehmen. 
Sind unter den thatsächlich vereinbarten Miethzinsen Entschädi- 
gungen inbegriffen, welche für die miethweise Ueberlassung von, 
dem landwirthschaftlichen Betriebe gewidmeten Nebengebänden oder 
Gebäudetheilen zu entrichten sind, so haben die Taxatoren den 
entsprechenden Miethschillingsantheil auszuscheiden und von dem 
steuerbaren Miethertrage in Abrechnung zu bringen (vergl. oben 
§. 1 Abs. 3). Auf derartige Fälle hat der Obertaxator das k. 
Rentamt behufs Vornahme der veranlaßten Arealsteuer-Anlage 
(vergl. oben §. 2) besonders aufmerksam zu machen. 
Sind neben vermietheten Gebäudetheilen solche vorhanden, welche 
der Hauseigenthümer selbst benützt, so hat derselbe die selbstbe- 
nützten Theile nach Verhältniß der vermietheten anzuschlagen (§. 12 
des Gesetzes). In derartigen Fällen obliegt den Taxatoren, zu 
prüfen, ob der Anschlag des Hauseigenthümers je nach dem Um- 
fange, der Lage oder Beschaffenheit der von ihm selbst benützten 
Räumlichkeiten zu den Miethschillingen für die vermietheten Ge-
	        
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