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Zu g8. 10 - 17
des
Haussteuer-
gesetzes.
Abnorme Verhältnisse sind anzunehmen bei Gebäuden
oder Gebäudetheilen, welche zwar vermiethet sind, bezüglich
deren aber in Folge besonderer Verhältnisse (Dienst-, Verwandt-
schafts-, Freundschafs= und dergl. Verhältnisse) eine wesentliche
Abweichung des vereinbarten Miethschillinges von der Mieth-
ertragsfähigkeit besteht; bei denen also in Folge der vorer-
wähnten besonderen Verhältnisse nur ein fiktiver oder nomi-
neller Miethschilling vorhauden ist, welcher in seinem Betrage
eutweder durch die Rücksicht auf gewisse Dienst= oder sonstige
Gegenleistungen des Miethers beeinflußt ist, oder sich als das
Ergebniß einer vergünstigungsweisen Zuwendung seitens des
Vermiethers darstellt. — Verh. d. K. d. Abg. 1880|81 Beil.=
Band XI. S. 32 u. 33, Beil.-Bd. XII. S. 57—464, Sten.
Ber. Bd. V. S. 335.
S. 12.
Die Einschätzung nach dem Verhältnisse der Musterhäuser erfolgt nach
Besichtigung derselben durch Vergleichung der einzuschätzenden Räumlichkeiten
mit jenen des Musterhauses und den für das letztere festgestellten Miether=
trägnissen. Hiebei sollen die Mietherträgnisse des Musterhauses nicht in
Einer Summe genommen, sondern thunlichst auf die einzelnen Räume, aus
denen das betreffende Gebäude oder die betreffende Miethabtheilung besteht,
ausgeschieden werden. In analoger Ausscheidung sind sodann die Räume des
einzuschätzenden Gebäudes durch Feststellung eines Angleichungsbetrages für die
einzelnen Bestandtheile einzuwerthen, wobei nicht nur auf die Größe und Zahl
der Räume (Zimmer, Kammern und die in §. 17 des Gesetzes näher be-
zeichneten Haustheile), sondern auch auf die sonstige Beschaffenheit der beider-
seitigen Vergleichungs-Objekte geeignete Rücksicht zu nehmen ist.
Sowohl bei der Einschätzung nach Verhältniß der Musterhäuser als bei
der Feststellung der fatirten oder veranschlagten Mietherträgnisse soll jeder
Taxator die Beträge thunlichst für sich ermitteln. Nach erfolgter Zusammen-
stellung, Vergleichung und Debattirung der von den einzelnen Taxatoren