Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

16. 
angegebenen Beträge geschieht alsdann der Ausspruch durch Stimmenmehrheit, 
und zwar — soferne nicht der unter §. 11 Abs. 3 gegenwärtiger Bekannt- 
machung bemerkte Ausnahmsfall vorliegt — an Ort und Stelle Angesichts 
des treffenden Gebändes. » 
Beharren hiebei trotz der Erinnerungen und Gegengründe des Ober— 
taxators die Taxatoren auf einem Miethbetrage, welcher nach der pflichtmäßigen 
Ueberzeugung des Obertaxators unrichtig ist, so hat der letztere die in 
§. 10 Abs. 3 des Gesetzes angeordnete Reklamations-Vormerkung zu machen. 
K. 13. 
Der Obertaxator hat nach Vornahme der Feststellungen oder Ein- 
schätzungen die von den Taxatoren ausgesprochenen Mietherträgnisse in die 
Schätzungstabelle und zwar zunächst mit Blei einzutragen. Als Schätzungs- 
tabelle kommt für jedes Gebände die Liste für die Abgabe der Miethertrags- 
Erklärungen nach dem hiefür auf Beilage III anugeordneten und mit ent- 
sprechender Einrichtung für den Eintrag der Schätzungsergebnisse versehenen 
Formulare zur Verwendung. 
Jeden Abend nach Schluß der Schätzungen des laufenden Tages müssen 
unter Anwesenheit der Taxatoren die treffenden Beträge durch den Ober- 
taxator in den Schätzungstabellen mit Tinte nachgetragen, und die letzteren 
von den Taxatoren zur Bestätigung unterzeichnet werden. In Fällen der 
unter §. 11 Ziff. 6 lit. f#gegenwärtiger Bekanntmachung bezeichneter Art sind 
die für den Beschluß der Taxatoren maßgebenden Gründe in der Bemerkungs- 
rubrik der Schätzungstabelle kurz zu erörtern. 
Außerdem sind die Ergebnisse der Feststellung oder Einschätzung für 
jedes Gebäude durch den Obertaxator in ein nach Straßen und fortlaufenden 
Hausnummern zu führendes Schätzungsregister einzutragen und hierin ge- 
hörig zu lateriren und zu summiren. Als Schätzungsregister ist das durch 
§. 7 gegenwärtiger Bekanntmachung angeordnete Gebäude-Verzeichniß zu be- 
nützen und vom Obertaxator auch dann zu führen, wenn gemäß Abs. 2 des 
133 
Zu g8. 10—17 
bes 
Haussteuer- 
gesetzes. 
Beilage III.
	        
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