Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

134 
8. 7 die Anfertigung eines solchen Verzeichnisses durch das Rentamt als Vor— 
arbeit für den Vollzug der Miethsteuer-Revision unterlassen wurde. 
Nach vollständig erfolgter Erledigung einer Steuergemeinde oder eines 
gesonderten Schätzungsbezirks hat der Obertaxator die sämmtlicheu Listen be— 
ziehungsweise Schätzungstabellen genan durchzusehen, dieselben mit dem Schätz- 
ungsregister zu vergleichen und die etwa nöthigen Berichtigungen vorzunehmen. 
Hierauf sind die treffenden Listen und Register dem k. Kommissär zu über— 
geben, welcher dieselben in ähnlicher Weise zu prüfen und sodann dem Rent— 
amte zu behändigen hat. 
18 
in kns 8. 14. 
" ". Ueber den Vollzug der Schätzungen in Einer Stenergemeinde hat das 
Haussteuer= 
gesetzes. k. Rentamt der Regierungsfinanzkammer unter Bekanntgabe des summarischen 
Betrages der Schätzungsergebnisse Anzeige zu erstatten. 
Die k. Regierungsfinanzkammer wird hierauf 
a) dem Rentamte behufs der Anlage des Haussteuerkatasters die er- 
forderliche Anweisung ertheilen, 
b) den Zeitpunkt bestimmen, von welchem an das Rentamt die Ein- 
führung der neuen Miethsteuer zu proklamiren hat, und 
I) die Vorlage der gefertigten Elaborate zur Revision und Einweisung 
anordnen. 
Der Einführungstag der neuen Miethstener für eine ganze Gemeinde 
soll in der Regel auf den 1. Jannar des der Schätzungs-Vornahme nächst- 
folgenden Jahres festgestellt werden. Nur ausnahmsweise, wenn die Schätz- 
ungen in dem gleichen Jahre, in welchem sie begonnen wurden, nicht vollendet 
werden können, soll je nach Vollendung derselben der Einführungstermin auf 
den Beginn der Monate April, Juli oder Oktober verlegt werden. 
Der Tag der Einführung der neuen Miethsteuer ist durch das Rentamt 
öffentlich bekannt zu machen, wobei dasselbe den Termin für Anbringung der 
Reklamationen gegen die Miethsteuer-Anlage anzuberaumen hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.