Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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fügbar sind. Der Distriktspolizeibehörde steht unter den vorgeschlagenen 
Persönlichkeiten die Auswahl zu. 
Die Wahl des von den Hausbesitzern aufzustellenden Taxators ist von 
der Distriktspolizeibehörde zu leiten und dabei der Kostenersparniß wegen dahin 
zu wirken, daß die sämmtlichen Hausbesitzer, welche Reklamation ergriffen 
haben, einen gemeinschaftlichen Kompromißtaxator in Vorschlag bringen. 
Die Wahl des von den Hausbesitzern aufzustellenden Taxators hat der 
Namhaftmachung des vom Rentamte aufzustellenden Kompromißtaxators voran- 
zugehen und ist dem Rentamte mitzutheilen, welches hierauf den zweiten 
Taxator in das Kompromißgericht zu ernennen und beziehungsweise der 
Distriktspolizeibehörde zu bezeichnen hat. 
Die für das Kompromißgericht aufgestellten Taxatoren sind durch den 
Vorstand der Distriktspolizeibehörde an den bereits früher (vergl. §. 6 Abs. 6 
gegenwärtiger Bekanntmachung) geleisteten Eid zurückzuerinnern. Das Gleiche 
gilt hinsichtlich jener Obertaxatoren, welche nicht aus der Reihe der Rent- 
beamten requirirt werden. 
Gegen den Obertaxator und die Taxatoren finden dieselben Einwen- 
dungen wie gegen Zeugen statt. Für den Fall der Exceptionsmäßigkeit oder 
einer sonstigen Verhinderung der Taxatoren ist von Seite der reklamirenden 
Hausbesitzer und des Rentamtes je ein Ersatzmann im Voraus zu bestimmen. 
Zu §:6 und 29 8. 17. 
es 
augteue Die formelle Leitung des Kompromißgerichtes steht in der Regel der 
einschlägigen Distriktspolizeibehörde zu; der k. Regierungsfinanzkammer bleibt 
es jedoch vorbehalten, bei besonderen Veranlassungen und Umständen einen 
eigenen Kommissär abzuordnen. Hiezu soll der bei der ursprünglichen Miethen- 
Erhebung und Haussteuer-Regulirung thätige Kommissär (§. 8 des Haus- 
steuergesetzes) nicht bestimmt werden. 
Das Krompromißgericht hat die eingekommenen Reklamationen sowohl 
in formeller als in materieller Richtung zu untersuchen und zu bescheiden. 
Wird eine Reklamation als formell unzuläßig erachtet, so ist dieselbe ohne
	        
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