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fügbar sind. Der Distriktspolizeibehörde steht unter den vorgeschlagenen
Persönlichkeiten die Auswahl zu.
Die Wahl des von den Hausbesitzern aufzustellenden Taxators ist von
der Distriktspolizeibehörde zu leiten und dabei der Kostenersparniß wegen dahin
zu wirken, daß die sämmtlichen Hausbesitzer, welche Reklamation ergriffen
haben, einen gemeinschaftlichen Kompromißtaxator in Vorschlag bringen.
Die Wahl des von den Hausbesitzern aufzustellenden Taxators hat der
Namhaftmachung des vom Rentamte aufzustellenden Kompromißtaxators voran-
zugehen und ist dem Rentamte mitzutheilen, welches hierauf den zweiten
Taxator in das Kompromißgericht zu ernennen und beziehungsweise der
Distriktspolizeibehörde zu bezeichnen hat.
Die für das Kompromißgericht aufgestellten Taxatoren sind durch den
Vorstand der Distriktspolizeibehörde an den bereits früher (vergl. §. 6 Abs. 6
gegenwärtiger Bekanntmachung) geleisteten Eid zurückzuerinnern. Das Gleiche
gilt hinsichtlich jener Obertaxatoren, welche nicht aus der Reihe der Rent-
beamten requirirt werden.
Gegen den Obertaxator und die Taxatoren finden dieselben Einwen-
dungen wie gegen Zeugen statt. Für den Fall der Exceptionsmäßigkeit oder
einer sonstigen Verhinderung der Taxatoren ist von Seite der reklamirenden
Hausbesitzer und des Rentamtes je ein Ersatzmann im Voraus zu bestimmen.
Zu §:6 und 29 8. 17.
es
augteue Die formelle Leitung des Kompromißgerichtes steht in der Regel der
einschlägigen Distriktspolizeibehörde zu; der k. Regierungsfinanzkammer bleibt
es jedoch vorbehalten, bei besonderen Veranlassungen und Umständen einen
eigenen Kommissär abzuordnen. Hiezu soll der bei der ursprünglichen Miethen-
Erhebung und Haussteuer-Regulirung thätige Kommissär (§. 8 des Haus-
steuergesetzes) nicht bestimmt werden.
Das Krompromißgericht hat die eingekommenen Reklamationen sowohl
in formeller als in materieller Richtung zu untersuchen und zu bescheiden.
Wird eine Reklamation als formell unzuläßig erachtet, so ist dieselbe ohne