Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

K 16. 
weitere Verhandlung zurückzuweisen. Die übrigen Reklamationen sind an Ort 
und Stelle durch Besichtigung der Reklamations-Objekte und, veranlaßten 
Falles, Vergleichung derselben mit den Musterhäusern zu prüfen. 
Die Beschlüsse des Kompromißgerichtes werden nach Stimmenmehrheit 
gefaßt, der Obertaxator ist gleich den Taxatoren stimmberechtigt. 
Ergibt sich, daß für ein Gebäude, gegen dessen Mietheinwerthung seitens 
des Eigenthümers reklamirt wurde, nicht nur kein geringerer, sondern vielmehr 
ein höherer Miethertrag, als der ursprünglich festgestellte anzunehmen sei, so ist 
das Kompromißgericht verpflichtet, auch den höheren Miethertrag auszusprechen. 
Die leitende Behörde nimmt die Verhandlungen und die Aussprüche 
des Kompromißgerichtes protokollarisch auf und eröffnet die letzteren den 
Reklamanten. 
Die Reklamations-Verhandlungen und Bescheide sind gebührenfrei. 
8. 18. 
Anträge auf Vornahme einer örtlichen Revision der Haussteuer durch 
Einführung der Arealsteuer an Stelle der bisherigen Miethstener oder durch 
Einführung der Miethstener an Stelle der Arealsteuer können jederzeit ge- 
stellt werden, und sind an die Regierungsfinanzkammer zu richten. 
Die Anträge der Betheiligten oder der Steuerbehörde (des Rentamtes) 
müssen im Allgemeinen begründet und soweit bescheiniget werden, als erforderlich 
ist, um die Statthaftigkeit eines weiteren Verfahrens beurtheilen zu können. 
Betheiligt im Sinne vorstehender Bestimmung ist jeder Haussteuer- 
pflichtige in der treffenden Gemeinde; der Antrag kann jedoch auch von der 
Gemeindebehörde auf Betreiben und im Namen der Hausstenerpflichtigen 
erfolgen. 
Behufs Prüfung der gestellten Anträge haben die Regierungsfinanz- 
kammern Erhebungen anzuordnen, auf Grund deren bemessen werden kann, 
wie viel Wohngebäude in der treffenden Gemeinde vorhanden sind, wie viele 
Einwohner dieselbe überhaupt zählt, und wie viele davon in der Miethe 
wohnen. Wird insbesondere beantragt, daß die Arealstener an Stelle der 
257 
137 
Zu g. 30 
des 
Haussteuer- 
gesetzes.
	        
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