K 16.
weitere Verhandlung zurückzuweisen. Die übrigen Reklamationen sind an Ort
und Stelle durch Besichtigung der Reklamations-Objekte und, veranlaßten
Falles, Vergleichung derselben mit den Musterhäusern zu prüfen.
Die Beschlüsse des Kompromißgerichtes werden nach Stimmenmehrheit
gefaßt, der Obertaxator ist gleich den Taxatoren stimmberechtigt.
Ergibt sich, daß für ein Gebäude, gegen dessen Mietheinwerthung seitens
des Eigenthümers reklamirt wurde, nicht nur kein geringerer, sondern vielmehr
ein höherer Miethertrag, als der ursprünglich festgestellte anzunehmen sei, so ist
das Kompromißgericht verpflichtet, auch den höheren Miethertrag auszusprechen.
Die leitende Behörde nimmt die Verhandlungen und die Aussprüche
des Kompromißgerichtes protokollarisch auf und eröffnet die letzteren den
Reklamanten.
Die Reklamations-Verhandlungen und Bescheide sind gebührenfrei.
8. 18.
Anträge auf Vornahme einer örtlichen Revision der Haussteuer durch
Einführung der Arealsteuer an Stelle der bisherigen Miethstener oder durch
Einführung der Miethstener an Stelle der Arealsteuer können jederzeit ge-
stellt werden, und sind an die Regierungsfinanzkammer zu richten.
Die Anträge der Betheiligten oder der Steuerbehörde (des Rentamtes)
müssen im Allgemeinen begründet und soweit bescheiniget werden, als erforderlich
ist, um die Statthaftigkeit eines weiteren Verfahrens beurtheilen zu können.
Betheiligt im Sinne vorstehender Bestimmung ist jeder Haussteuer-
pflichtige in der treffenden Gemeinde; der Antrag kann jedoch auch von der
Gemeindebehörde auf Betreiben und im Namen der Hausstenerpflichtigen
erfolgen.
Behufs Prüfung der gestellten Anträge haben die Regierungsfinanz-
kammern Erhebungen anzuordnen, auf Grund deren bemessen werden kann,
wie viel Wohngebäude in der treffenden Gemeinde vorhanden sind, wie viele
Einwohner dieselbe überhaupt zählt, und wie viele davon in der Miethe
wohnen. Wird insbesondere beantragt, daß die Arealstener an Stelle der
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137
Zu g. 30
des
Haussteuer-
gesetzes.