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Zu g. 36
des
Haussteuer-
gesetzes.
schreibung aller Haustheile enthalten, soweit solche bei der Einwerthung in
Betracht zu kommen haben.
Die Einwerthung der Gebäulichkeiten erfolgt unter entsprechender An—
wendung der in 8. 8, 8. 10 Abs. 7, §. 11 Abs. 1 und Abs. 4, §. 12 und
§. 13 Abs. 1 und 2 gegenwärtiger Bekanntmachung ertheilten Vorschriften.
Die Schätzungs-Ergebnisse werden den betheiligten Hausbesitzern durch
das Rentamt unter gleichzeitiger Eröffnung des vom Beginne der Steuerpflicht
laufenden, halbjährigen Reklamationstermines, von welchem auch die ein-
schlägige Distriktspolizeibehörde geeignet zu verständigen ist, bekannt gegeben.
Hinsichtlich der allenfalls einkommenden Reklamationen ist nach Maß-
gabe der §§. 15—17 der gegenwärtigen Bekanntmachung zu verfahren.
F. 24.
Auf Grund der gemeindlichen Neubauten-Anzeigen, der einschlägigen
Messungs-Operate und Mietheinwerthungs-Verhandlungen erfolgt der Vortrag
der Neubauten in den Haussteuerkatastern, dann die Herstellung des speziellen
Haussteuer-Aenderungsausweises — und zwar Beides für dasjenige Jahr,
in welchem die neue Steuer in Wirksamkeit zu treten hat.
In Ansehung der Fortführung der Haussteuerkaster hat es bei den seit-
herigen Vorschriften, insoweit sie nicht durch gegenwärtige Bekanntmachung
eine Aenderung erlitten haben, zu bewenden.
Die rechtzeitige und erschöpfende Erstattung der Neubanten-Anzeigen ist
seitens der Rentämter einer fortwährenden Kontrole zu unterstellen. Zu
diesem Zwecke sind insbesondere
a) die Bezirksgeometer anzuweisen, gelegentlich des Vollzugs von
Messungsaufträgen in Arealsteuergemeinden von allenfallsigen Neu-
bauten, für welche eine Messung seither weder vorgenommen noch
angeordnet war, Vormerkung zu nehmen, und dem Rentamte zur
Einleitung des weiteren Verfahrens Anzeige zu erstatten; ferner haben
b) die Rentamtsboten gelegentlich ihrer äußeren Dienstgeschäfte sowohl
in Mieth= als in Arealstenergemeinden ihre Wahrnehmungen auf