16.
vorhandene Neubauten zu richten, und hierüber unter möglichst
genauer Bezeichnung derselben dem Rentamte Mittheilung zu
machen; endlich sollen
c) bei Vornahme der in §. 13 der Bekanntmachung vom 19. Januar 1882,
den Vollzug des Grundsteuergesetzes betr. (Ges.= u. Verordn.-Bl.
S. 49 ff.) angeordneten örtlichen Besitzrecherchen auch die vor-
handenen Gebäude mit dem Planstande und Inhalte der Haus-
steuerkataster verglichen und behufs der etwa veranlaßten Haus-
steuer-Anlagen die erforderlichen Vormerkungen gemacht werden.
8. 25.
Die sämmtlichen Kosten der Regulirung und Katastrirung der Haus-
steuer fallen der Staatskasse zur Last. Die Aufertigung neuer Kataster
gehört zu den gesetzlich (§. 18) den Rentämtern überwiesenen Geschäftsauf-
gaben, für welche der Aufwand aus den normativmäßig den Amtsvorständen
zugewiesenen Tantiemenbezügen zu bestreiten ist.
Für die den Taxatoren gebührenden Vergütungen bleibt die Bekannt-
machung des k. Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 1875
— Fin.-Min.-Bl. S. 339 — maßgebend.
Die bei dem Vollzuge als Kommissäre, Obertaxatoren oder Aktuare
betheiligten Beamten und sonstigen Bediensteten beziehen für die Geschäfte
außerhalb des Amtssitzes die regulativmäßigen Dieäten.
Die Neubauten-Messungskosten der Bezirksgeometer sind nach Maßgabe
der seither bestandenen Vorschriften (Fin.-Min.-Entschl. vom 27. Juli 1874
im Fin.-Min.-Vl. 1875 S. 21 ff.) bis auf Weiteres zu vergüten.
Die erforderlichen Formularpapiere incl. jener für neue Kataster können
vom Konservatorium des k. Katasterbureau bezogen und für Rechnung der
Regie der direkten Steuern verrechnet werden.
Ueber die Art der Liquidation, Verzeichnung, revisorischen Prüfung und
Einweisung der Regulirungskosten haben die k. Regierungsfinanzkammern das
Nähere zu bestimmen.
26#
145
Zu §Fl. 20, 29
und 36
des
Haussteuer-
gesehes.