Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

16. 
vorhandene Neubauten zu richten, und hierüber unter möglichst 
genauer Bezeichnung derselben dem Rentamte Mittheilung zu 
machen; endlich sollen 
c) bei Vornahme der in §. 13 der Bekanntmachung vom 19. Januar 1882, 
den Vollzug des Grundsteuergesetzes betr. (Ges.= u. Verordn.-Bl. 
S. 49 ff.) angeordneten örtlichen Besitzrecherchen auch die vor- 
handenen Gebäude mit dem Planstande und Inhalte der Haus- 
steuerkataster verglichen und behufs der etwa veranlaßten Haus- 
steuer-Anlagen die erforderlichen Vormerkungen gemacht werden. 
8. 25. 
Die sämmtlichen Kosten der Regulirung und Katastrirung der Haus- 
steuer fallen der Staatskasse zur Last. Die Aufertigung neuer Kataster 
gehört zu den gesetzlich (§. 18) den Rentämtern überwiesenen Geschäftsauf- 
gaben, für welche der Aufwand aus den normativmäßig den Amtsvorständen 
zugewiesenen Tantiemenbezügen zu bestreiten ist. 
Für die den Taxatoren gebührenden Vergütungen bleibt die Bekannt- 
machung des k. Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 1875 
— Fin.-Min.-Bl. S. 339 — maßgebend. 
Die bei dem Vollzuge als Kommissäre, Obertaxatoren oder Aktuare 
betheiligten Beamten und sonstigen Bediensteten beziehen für die Geschäfte 
außerhalb des Amtssitzes die regulativmäßigen Dieäten. 
Die Neubauten-Messungskosten der Bezirksgeometer sind nach Maßgabe 
der seither bestandenen Vorschriften (Fin.-Min.-Entschl. vom 27. Juli 1874 
im Fin.-Min.-Vl. 1875 S. 21 ff.) bis auf Weiteres zu vergüten. 
Die erforderlichen Formularpapiere incl. jener für neue Kataster können 
vom Konservatorium des k. Katasterbureau bezogen und für Rechnung der 
Regie der direkten Steuern verrechnet werden. 
Ueber die Art der Liquidation, Verzeichnung, revisorischen Prüfung und 
Einweisung der Regulirungskosten haben die k. Regierungsfinanzkammern das 
Nähere zu bestimmen. 
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145 
Zu §Fl. 20, 29 
und 36 
des 
Haussteuer- 
gesehes.
	        
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