Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

16. 149 
Straße Rentamt 
Hausnummer Amtsgericht 
Eigenthümer Gemeinde 
Liste 
für 
die Abgabe der Miethertrags-Erklärungen 
zugleich 
Schätzungs-Tabelle. 
  
Erläuternde Bestimmungen. 
Die gegenwärtige Liste für die Abgabe. der Miethertrags-Erklärungen wird dem Eigenthümer 
des oben bezeichneten Gebäudes im Hinblicke auf die §§. 3, 4a, 11, 12, 14 und 15—17 des Haus- 
steuergesetzes mit folgender näherer Anweisung zugefertiget: 
1) Der Hauseigenthümer hat durch seine Mieth. Inwohner (Miethleute, Zinsleute), deren 
Namen und Stand in Spalte 1 der Liste anzugeben ist, die von diesen gemietheten 
Haustheile in Spalte 2 und 3 gehörig und einzeln beschrieben, sowie in Spalte 4 den 
jährlich wirklich zu bezahlenden Miethzins (Hauszins) eintragen, und diese Angaben von 
jedem betreffenden Miether in Spalte 3, unmittelbar unter der Wohnungsbeschreibung, 
eigenhändig unterzeichnen zu lassen. 
2) Gleiche Angabe und Beschreibung hat der Eigenthümer selbst, hinsichtlich jener Haus- 
theile zu machen, welche er entweder zum eigenen Gebrauche inne hat, oder welche 
vorübergehend nicht vermiethet sind. Derselbe hat hiebei in der 4 Spalte der Liste den 
Miethertrags-Anschlag der von ihm selbst benützten Räume im richtigen Verhältnisse zu 
den Miethzinsen für die vermietheten Haustheile, ferner den Anschlag für die zeitweilig 
nicht vermietheten Haustheile nach den letzten Miethzinsen anzugeben. 
3) Für Haupt= und Nebengebäude, welche durchaus unvermiethet sind, die also der Haus- 
eigenthümer zur Selbstbenützung ganz inne hat, oder die leerstehen, hat der Eigenthümer 
die erste Spalte der Liste mit Namen und Stand auszufüllen und in der zweiten und 
dritten Spalte die Beschreibung der Hausbestandtheile und zwar ausgeschieden nach 
(Fortsetzung S. 152.)
	        
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