Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

X 186. 163 
Beilage N 
Bekanntmachung. 
Die örtliche Revision der Miethsteuer in der nntee . betr. 
  
Gemäß. §. 13 Abs. 3 des Haussteuergesetzes vom — “““ wird hiemit bekannt 
gegeben, daß als Musterhäuser für die Ertragseinschätzung nach §§. 15 und 16 des Gesetzes 
die nachfolgenden Gebäude mit dem beigefügten Geltungsbereiche und den hiezu angegebenen 
Miethsätzen aufgestellt worden sind. 
— 
  
  
  
  
  
  
Musterhaus —M Geltungsbereich 
4 —- 
1) Haus Nr. . . an der . . .. Straße ) . . . . Straße, Hs-Nr .. bis ..; 
Eigenthümer::........ .... .... 175 Plat, Hs.= Nr. biss 
..... Straße,Hs.Nr...bis.. 
2) Hs.-Nr. an der Straße 2) Sptraße, Hs.Nr. bbs 
Z Straße, H#-Nr. bis; 
Eigenthimen 
..... Platz,Hs.-Nr..bis 
3) u. f. f. 3) u. f. f. 
Die Listen für die Abgabe der Miethertrags-Erklärungen hinsichtlich der erwähnten Gebäude 
liegen im Bureau Nr. des k. Rentamtses zur Einsicht auf. 
Gegen die Wahl der bezeichneten Gebäude als Musterhäuser, den festgesetzten Geltungs- 
bereich derselben und gegen die Miethsätze kann von jedem Hauseigenthümer — mit Ausnahme 
der Eigenthümer der Musterhäuser —, dessen Gebäude dem Geltungsbereiche des treffendeu Muster- 
hauses angehört, beim Rentamte innerhalb einer vierzehntägigen unerstrecklichen Frist, vom Erlasse 
gegenwärtiger Bekanntmachung an gerechnet, Einspruch entweder schriftlich eingereicht oder mündlich 
zu Protokoll gegeben werden. Der Einspruch muß bei Meidung der Zurückweisung mit Gründen 
versehen sein, deren Nachweis von demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, verlangt werden kann. 
den ken 18 
Der kgl. Kommissär
	        
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