Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

1. 3 
in einer für die Gewerbsteueranlage ungenügenden Weise hat, abgesehen von der veranlaßten 
Strafeinschreitung, die Vorladung des Gewerbtreibenden zum Rentamte behufs gesonderter 
Abgabe der desfallsigen Erklärungen zur Folge. 
Bezüglich der von dem Gewerbtreibenden zu Spalte 5 des Registers zu machenden 
Angaben wird Folgendes bestimmt: 
a) für Gewerbe, deren Betriebsanlage nach äußerlich erkennbaren Merkmalen zu 
bemessen ist, sind dieselben gemäß der in Art. 24 lit. b— d des Gewerbsteuer- 
gesetzes vom 19. Mai 1881 ertheilten Vorschriften, jedoch nach der beabsichtig- 
ten Ausdehnung des Gewerbes (Art. 25 Abs. 3) anzuzeigen; 
b) für Gewerbe, deren Betriebsanlage nach Art. 7 des Gewerbsteuergesetzes zu be- 
messen ist, bleibt es dem Pflichtigen freigestellt, die Höhe des muthmaßlichen 
Ertrags und des in dem Gewerbe verwendeten Betriebskapitals namhaft zu machen; 
) etwaige Geschäfts= oder Werkführer (Art. 14 Abs. 3 des Gewerbsteuergesetzes) 
oder Pächter (Art. 15 Abs. 1) sind neben dem Inhaber oder Verpächter des 
Gewerbes zu benennen; 
d) findet die Wiederaufnahme eines früher ausgeübten, aber niedergelegten Gewerbes 
innerhalb des Zeitraums zwischen zwei einander unmittelbar folgenden Steuer- 
zielen statt (Art. 57 Abs. 2), so ist dieß unter Bezeichnung des Geschäftsvor- 
fahrers anzugeben; 
e) steht der Zugang eines Gewerbtreibenden mit der Niederlegung des nämlichen 
Gewerbes seitens eines anderen Gewerbtreibenden derart in unmittelbarem Zu- 
sammenhange, daß lediglich eine Aenderung in der Person des Unternehmers 
ohne Unterbrechung des Gewerbebetriebs stattfindet (Art. 57 Abs. 3), so ist dieß 
bei der Anzeige unter Namhaftmachung des Geschäftsverfahrens zu erwähnen. 
8. 4. 
Die Gemeindebehörde hat innerhalb drei Tagen den Empfang der Anzeigen zu be- 
scheinigen (§. 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung). 
Für diese Bescheinigung hat das auf Beilage lI angefügte Formular zur Anwendung 
zu kommen. 
.
	        
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