Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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III. Unter 1 3 Absatz 5 ist zu streichen das Wort „Zündungen“ und hinter dem 
Worte „Feuerwerkskörpern“ einzuschalten „Zündschnüren (ausschließlich Sicherheitszünder)“. 
IV. Unter Nr. 14 Absatz 5 ist hinter dem Worte „Feuerwerkskörper“ einzuschalten 
„Zündschnüre (ausschließlich Sicherheitszünder)“. 
V. Die Nr. III erhält folgende Fassung: 
III. Züundhütchen für Schußwaffen und Geschosse, Zündspiegel, 
nicht sprengkräftige Zündungen, Patronenhülsen mit Zünd- 
vorrichtung und fertige Metallpatronen müssen sorgfältig in feste 
Kisten oder Fässer verpackt sein. Jedes Kollo, welches fertige Metall- 
patronen oder nicht sprengkräftige Zündungen enthält, muß 
mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift versehen sein. 
Sprengkräftige Zündungen, d. h. Sprengkapseln (Spreng- 
zündhütchen) und elektrische Minenzündungen werden unter fol- 
genden Bedingungen befördert: 
A. Sprengkapseln (Lprengzündhütchen). 
1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit der Oeffnung nach 
oben in starke Blechdosen, von welchen jede nicht mehr als 100 Stück ent- 
halten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine Bewegung oder Verschiebung der 
einzelnen Kapseln auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen denselben ist mit 
Sägemehl oder ähnlichem Material vollständig auszufüllen. 
Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechdosen sind mit einer 
Filz= oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Dosen mit Kartonpapier 
dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln mit 
dem Dosenblech ausgeschlossen ist. 
2) Die gefüllten Blechdosen sind in eine Holz= oder starke Blechkiste und diese
	        
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