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Fürsten verbindlich verabredet und festgesetzt worden sind, mit der weiteren
daraus herfliesenden Bestimmung, daß bey Erlöschung des Mannsstammes
einer solchen Nebenlinie, die regierende Linie, woraus jene entsprossen ge-
wesen ist, zwar in Kraft dieses Unseres Erbvereins in die vorbemeldte von jedoch die Allo-
.. . dial-Erben dage-
der erloschenen Nebenlinie neu erworbene Reichslande, Graf= oder Herrschaften, gen eine billig-
ohne die mindeste Hindernis folgen, jedoch denen etwa hinterbliebenen Töchtern, zsice uef "
oder andern allodial Erben eine verhältnismäsige Vergütung dieses Anfalls,
unter der wohlbedächtlich hiermit beigefügten Einschränkung, entrichten solle,
daß solche diejenige Summe, welche der Erbtochter eines Hauptstamms unten
wird bestimmt werden, nicht übersteige, als womit gedachte Töchter und
Erben sich in ermeldtem Falle zu begnügen, in Kraft dieses verbunden und
gehalten seyn sollen.
Indessen bleiben diejenige Güter, welche etwa von dem gemeinsamen
Stammvater oder sonsten aus Unserem Fürstlichen Hause an einen nachge-
bohrnen Prinzen oder seine Linie gekommen sind, dem ursprünglichen Haus-
verbande, und dem Fürstlich Nassauischen Familienfideicommiße, wie es sich
von selbst verstehet, ein für allemal unterworfen.
/ Obwohlen nun
Achtens durch die bis hieher angezeigte Bestimmung deutlich genug Ausnabmeder
. ». Niederländischen
festgesetzet ist, welche, so gegenwärtige, als zukünftige Besitzungen Unser derer Herrschaften und
erbvereinten Fürsten, Unserer Erben und Nachkommen, unter diesem Erbver- Teacschaft s "eb-
bande begriffen seyn sollen, oder nicht, so haben gleichwohl Wir die Fürsten Hausverbande-
der Nassau-Saarbrückischen Linie, zu Hebung allen etwa künftig entstehenden
Zweifels, ausdrücklich erkläret, erklären auch hiermit und in Kraft dieses
auf das allerverbindlichste, daß Unser des Prinzen von Oranien, Fürsten zu
Nassau, Souveraine Besitzungen, gleich Unseren sogenannten Niederländischen,
sowohl unter Kaiserlich Königlicher Hoheit in dem Burgundischen Kreise, als
in dem Umfange der vereinigten Niederlande gelegene Herrschaften, die Wir
jetzt inne haben, oder noch erwerben werden, samt der Grafschaft Spiegelberg,
und, wann solche etwa künftighin vertauschet werden sollte, deren Surrogatum
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