Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Fürsten verbindlich verabredet und festgesetzt worden sind, mit der weiteren 
daraus herfliesenden Bestimmung, daß bey Erlöschung des Mannsstammes 
einer solchen Nebenlinie, die regierende Linie, woraus jene entsprossen ge- 
wesen ist, zwar in Kraft dieses Unseres Erbvereins in die vorbemeldte von jedoch die Allo- 
.. . dial-Erben dage- 
der erloschenen Nebenlinie neu erworbene Reichslande, Graf= oder Herrschaften, gen eine billig- 
ohne die mindeste Hindernis folgen, jedoch denen etwa hinterbliebenen Töchtern, zsice uef " 
oder andern allodial Erben eine verhältnismäsige Vergütung dieses Anfalls, 
unter der wohlbedächtlich hiermit beigefügten Einschränkung, entrichten solle, 
daß solche diejenige Summe, welche der Erbtochter eines Hauptstamms unten 
wird bestimmt werden, nicht übersteige, als womit gedachte Töchter und 
Erben sich in ermeldtem Falle zu begnügen, in Kraft dieses verbunden und 
gehalten seyn sollen. 
Indessen bleiben diejenige Güter, welche etwa von dem gemeinsamen 
Stammvater oder sonsten aus Unserem Fürstlichen Hause an einen nachge- 
bohrnen Prinzen oder seine Linie gekommen sind, dem ursprünglichen Haus- 
verbande, und dem Fürstlich Nassauischen Familienfideicommiße, wie es sich 
von selbst verstehet, ein für allemal unterworfen. 
/ Obwohlen nun 
Achtens durch die bis hieher angezeigte Bestimmung deutlich genug Ausnabmeder 
. ». Niederländischen 
festgesetzet ist, welche, so gegenwärtige, als zukünftige Besitzungen Unser derer Herrschaften und 
erbvereinten Fürsten, Unserer Erben und Nachkommen, unter diesem Erbver- Teacschaft s "eb- 
bande begriffen seyn sollen, oder nicht, so haben gleichwohl Wir die Fürsten Hausverbande- 
der Nassau-Saarbrückischen Linie, zu Hebung allen etwa künftig entstehenden 
Zweifels, ausdrücklich erkläret, erklären auch hiermit und in Kraft dieses 
auf das allerverbindlichste, daß Unser des Prinzen von Oranien, Fürsten zu 
Nassau, Souveraine Besitzungen, gleich Unseren sogenannten Niederländischen, 
sowohl unter Kaiserlich Königlicher Hoheit in dem Burgundischen Kreise, als 
in dem Umfange der vereinigten Niederlande gelegene Herrschaften, die Wir 
jetzt inne haben, oder noch erwerben werden, samt der Grafschaft Spiegelberg, 
und, wann solche etwa künftighin vertauschet werden sollte, deren Surrogatum 
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