Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

1. 5 
einzutragen: die notorischen Gewerbsabgänge in Folge von Auewanderungen, Sterbfällen 
oder anderen Ursachen, welche den Betheiligten die Erklärung der Gewerbsniederlegung un- 
möglich machen. 
IIII. Gemeinsame Bestimmungen. 
§. 8. 
Die Gemeindebehörden sind verbunden, allmonatlich den zuständigen Distrikts- 
polizeibehörden Mittheilung von sämmtlichen Gewerbs-Zu= und Abgängen zu machen 
(Art. 6 Abs. 3 des Gewerbsgesetzes vom 30. Jannar 1868). 
Dem Ermessen der k. Regierungen, Kammern des Innern, bleibt jedoch anheim- 
gegeben, eine quartalweise Mittheilung dieser Zu= und Abgänge für jene Gemeinden anzu- 
ordnen, rücksichtlich welcher sie solche für genügend erachten. 
Diese Mittheilungen haben mittels besonderer Auszüge, welche nach den auf Beilage IV. 
und V angefügten Formularien anzufertigen sind, für jedes neu zugegangene und jedes 
niedergelegte Gewerbe zu erfolgen. Die Nummern und der Inhalt dieser Auszüge müssen 
mit den betreffenden Einträgen im Register übereinstimmen. Einer besonderen Fertigung 
dieser Auszüge bedarf es nicht, jedoch ist jeder einzelne Auszug mit dem Siegel der 
betreffenden Gemeindebehörde in Schwarz= oder Blaudruck zu versehen. 
In ganz gleicher Weise sind auch für die Rentämter seitens der Gemeindebehörden 
Auszüge aus den Anmelde= und Niederlegungs-Registern herzustellen. Hinsichtlich der 
Uebersendung der Auszüge an die Rentämter ergeht besondere Verfügung. 
8. 9. 
Die k. Regierungsfinanzkammern werden dafür Sorge tragen, daß die Rentämter 
rechtzeitig mit einem genügenden Vorrathe der angefügten Formularien zur Verabfolgung 
an die Gemeindebehörden versehen werden. 
Die Kosten dieser Druckformularien sind aus der Staatskasse zu bestreiten und auf 
Regie der direkten Steuern zu verrechnen. 
§. 10. 
Die Behandlung der im Umherziehen betriebenen Gewerbe richtet sich, soweit dieselben 
unter das Gesetz vom 10. März 1879, die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umher-
	        
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