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einzutragen: die notorischen Gewerbsabgänge in Folge von Auewanderungen, Sterbfällen
oder anderen Ursachen, welche den Betheiligten die Erklärung der Gewerbsniederlegung un-
möglich machen.
IIII. Gemeinsame Bestimmungen.
§. 8.
Die Gemeindebehörden sind verbunden, allmonatlich den zuständigen Distrikts-
polizeibehörden Mittheilung von sämmtlichen Gewerbs-Zu= und Abgängen zu machen
(Art. 6 Abs. 3 des Gewerbsgesetzes vom 30. Jannar 1868).
Dem Ermessen der k. Regierungen, Kammern des Innern, bleibt jedoch anheim-
gegeben, eine quartalweise Mittheilung dieser Zu= und Abgänge für jene Gemeinden anzu-
ordnen, rücksichtlich welcher sie solche für genügend erachten.
Diese Mittheilungen haben mittels besonderer Auszüge, welche nach den auf Beilage IV.
und V angefügten Formularien anzufertigen sind, für jedes neu zugegangene und jedes
niedergelegte Gewerbe zu erfolgen. Die Nummern und der Inhalt dieser Auszüge müssen
mit den betreffenden Einträgen im Register übereinstimmen. Einer besonderen Fertigung
dieser Auszüge bedarf es nicht, jedoch ist jeder einzelne Auszug mit dem Siegel der
betreffenden Gemeindebehörde in Schwarz= oder Blaudruck zu versehen.
In ganz gleicher Weise sind auch für die Rentämter seitens der Gemeindebehörden
Auszüge aus den Anmelde= und Niederlegungs-Registern herzustellen. Hinsichtlich der
Uebersendung der Auszüge an die Rentämter ergeht besondere Verfügung.
8. 9.
Die k. Regierungsfinanzkammern werden dafür Sorge tragen, daß die Rentämter
rechtzeitig mit einem genügenden Vorrathe der angefügten Formularien zur Verabfolgung
an die Gemeindebehörden versehen werden.
Die Kosten dieser Druckformularien sind aus der Staatskasse zu bestreiten und auf
Regie der direkten Steuern zu verrechnen.
§. 10.
Die Behandlung der im Umherziehen betriebenen Gewerbe richtet sich, soweit dieselben
unter das Gesetz vom 10. März 1879, die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umher-