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was sonsten für Arten einer Veräuserung erdacht werden möchten, hierunter
gemeynet und also samt und sonders verboten seyn und bleiben sollen.
Damit jedoch
elhte dee Zwölftens Wir oder Unsere Nachfolger an der Regierung, unter dem
werden sollen? Vorwande sothanen Verbots der Veräuserung, nicht behindert werden dasjeuige
zu thun, was einem Regenten nach guten Gründen der Staatswirthschaft
und seiner Regenten Rechte und Pflichten zu thun in gewissen Fällen obliegen,
wenigstens räthlich scheinen möchte; so erklären Wir zugleich, daß die Ver-
tauschung, ja selbst der Verkauf abgelegener so alt als neu erworbener Landes-
stücke oder Gerechtsame mit Vorwissen und Genehmigung derer Flürstlichen
Agnaten, in so fern dagegen andere denen vertauscht= oder verkauften im
wahren Werth und Güte gleichstehende Grundstücke und Gerechtsame erworben
werden; die Abtheilung beschwerlicher Gemeinschaften, in so ferne solche blos
gegen hinlängliche Aequivalente ohne einige Unserer Seits anzunehmende
Gleichstellung mit Geld geschiehet; die Erlassung gewisser denen Unterthanen
beschwerlicher Abgaben und Dienstbarkeiten gegen ein jährliches billiges Sur-
rogatum an Geld oder Naturalien, auf Wiederruf oder ewig; die Vererb-
leihung einzelner zerstreuter, oder kleiner domanial Güter und Grundstücke
gegen einen jährlichen Canonem, selbst der Verkauf dergleichen mit Zehent,
Schatzung, Dienstgeld, oder anderen herkömmlichen Beschwerden zu belegender
Kammergüter an Landes Unterthanen, so wie die Niederlegung oder Ver-
äuserung unnützer und überflüßiger Gebäude, keinem regierenden Fürsten ver-
wehret, vielmehr solche seinem vernünftigen und Landesväterlichen Gutfinden
überlassen seyn und bleiben solle; doch, daß der in denen zwey letzten Fällen
eingehende Kapital Erlöß nicht anderst, als zu neuen Erwerbungen, Be-
zahlung anerkannter altväterlicher Schulden, und zu andern das Wohl des
Fürstlichen Hauses und derer Lande bezielenden Absichten verwendet werde.
Und obwohl Unser aller Wille und Meynung, in Ansehung der Lehns
Begebung, dahin gehet, daß unter dem Verbote der Ansetzung zu neuem
Lehne, auch die Wiederbegebung der innerhalb Unserer Landesgränzen gele-