Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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was sonsten für Arten einer Veräuserung erdacht werden möchten, hierunter 
gemeynet und also samt und sonders verboten seyn und bleiben sollen. 
Damit jedoch 
elhte dee Zwölftens Wir oder Unsere Nachfolger an der Regierung, unter dem 
werden sollen? Vorwande sothanen Verbots der Veräuserung, nicht behindert werden dasjeuige 
zu thun, was einem Regenten nach guten Gründen der Staatswirthschaft 
und seiner Regenten Rechte und Pflichten zu thun in gewissen Fällen obliegen, 
wenigstens räthlich scheinen möchte; so erklären Wir zugleich, daß die Ver- 
tauschung, ja selbst der Verkauf abgelegener so alt als neu erworbener Landes- 
stücke oder Gerechtsame mit Vorwissen und Genehmigung derer Flürstlichen 
Agnaten, in so fern dagegen andere denen vertauscht= oder verkauften im 
wahren Werth und Güte gleichstehende Grundstücke und Gerechtsame erworben 
werden; die Abtheilung beschwerlicher Gemeinschaften, in so ferne solche blos 
gegen hinlängliche Aequivalente ohne einige Unserer Seits anzunehmende 
Gleichstellung mit Geld geschiehet; die Erlassung gewisser denen Unterthanen 
beschwerlicher Abgaben und Dienstbarkeiten gegen ein jährliches billiges Sur- 
rogatum an Geld oder Naturalien, auf Wiederruf oder ewig; die Vererb- 
leihung einzelner zerstreuter, oder kleiner domanial Güter und Grundstücke 
gegen einen jährlichen Canonem, selbst der Verkauf dergleichen mit Zehent, 
Schatzung, Dienstgeld, oder anderen herkömmlichen Beschwerden zu belegender 
Kammergüter an Landes Unterthanen, so wie die Niederlegung oder Ver- 
äuserung unnützer und überflüßiger Gebäude, keinem regierenden Fürsten ver- 
wehret, vielmehr solche seinem vernünftigen und Landesväterlichen Gutfinden 
überlassen seyn und bleiben solle; doch, daß der in denen zwey letzten Fällen 
eingehende Kapital Erlöß nicht anderst, als zu neuen Erwerbungen, Be- 
zahlung anerkannter altväterlicher Schulden, und zu andern das Wohl des 
Fürstlichen Hauses und derer Lande bezielenden Absichten verwendet werde. 
Und obwohl Unser aller Wille und Meynung, in Ansehung der Lehns 
Begebung, dahin gehet, daß unter dem Verbote der Ansetzung zu neuem 
Lehne, auch die Wiederbegebung der innerhalb Unserer Landesgränzen gele-
	        
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