Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Solchergestalt bleiben 
d. Besondere Sieben und zwanzigstens die beide Fürstlich Nassau-Using= und 
Bestimmung der -„ .. . . 
Succession der Nassau-Saarbrückische Linien in begebendem Falle, ohne alle Vertheilung derer 
“ 1 accrescirenden Lande, einander= und diesen beiden hinwieder die Fürstlich 
unten unter sc. Nassau-Weilburgische Linie auf gleiche Art substituirt, und zwar also, daß 
* Erlö-- die in solchem Falle erledigte Lande der andern, nach dem Recht der Erst- 
geburt, zufallen, die etwa vorhandene apanagirte Prinzen der sruccedirenden 
Linie aber an einem solchen Landesanfalle in so lange, bis sie das Recht der 
Erstgeburt in weiteren Fällen trift, keinen Theil haben sollen. 
Immittelst ist hierbey abgeredet, bedungen und festgesetzet worden, daß 
in solchem Falle die statutenmäsige Deputate derer nachgebohrnen Söhne, 
Brüder oder Vettern aus derselben Linie, nach dem Verhältnis der accrescir- 
ten Lande, und nach Maasgabe derer deshalb vorhandenen Dispositionen und 
Verträge, noch weiter erhöhet und verstärket werden sollen. 
Trüge sich aber 
e. Succession Acht und zwanzigstens der Fall in Unser, des Fürsten Carls zu 
n Fgall W Nassau-Weilburg Linie, während deme, daß die beide Fürstlich Nassau-Usingen- 
Alau-WMeilbur und Saarbrückische special Linien bestehen, zuerst zu, alsdann verbleibet es 
stammes. zwar in Gemäsheit derer in solchen vorliegenden Verträgen bey der gemein- 
samen Succession, jedoch sollen in solchem Falle abermalen die accrescirende 
Lande nicht in Capita vertheilet, sondern in zwei Theile gesetzet und mit 
Beobachtung der bestmöglichsten Gleichheit einer jeden Linie, die ihr zunächst 
gelegenen Lande, also und dergestalt, daß dasjenige, was von Natur oder 
Lehnsgewohnheit wegen, auch anderer Gelegenheit und Gerechtigkeit halber zu- 
sammen gehöret, nicht zerrissen, sondern in andere billige Wege verglichen 
werde, nach dem Rechte der Erstgeburt zur Regierung zugeschieden, die Unter- 
haltsgelder oder Apanagien derer nachgebohrnen Söhne und Vettern aber, 
alsdann auf gleiche Weise, wie hievor verordnet worden ist, verhältnismäsig 
erhöhet, und überhaupt, so lange Unser derer Fürsten zu Nassau-- Saarbrücken 
Mannsstamm bestehen wird, denen von Unsern in GOtt ruhenden Vorfahren
	        
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