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in denen Jahren 1351., 1355., 1442., 1491. und ferner, so wie denen
von Uns selbst allschon aufgerichteten, oder noch aufzurichtenden Erbeinigungen
und Erbverträgen, in so ferne solche die Aufrechthaltung und ausschliesende
Landesfolge Unseres Mannsstammes unter sich bezielen, fort mit dieser Un-
serer allgemeinen Hauserbeinigung vereinbarlich sind, unverbrüchlich nachge-
lebet werden.
Sollte endlich
Neun und zwanzigstens, welches GOtt gnädiglich verhüten wolle, ubosstree
Unser ganzer Fürstlich Nassau-Saarbrückischer Mannsstamm erlöschen; so ist lichen Erlöschung
abgeredet, verglichen und festgesetzet, daß alsdann sämtliche von dieser Fürst- Leckruciahen
lichen Linie besessene so alte Stammlehne und Güter, als alle andere neu Hauptstammes.
erworbene Graf= und Herrschaften, Lande, Leute, Güter, Renten, Rechte und
Gerechtsame, wie die Namen haben mögen, Eigen als Eigen, Lehne als Lehne,
und zwar letztere mit Vorbehalt des auszubringenden lehnherrlichen Consenses,
so weit solcher erforderlich ist, Uns dem Prinzen von Oranien, Fürsten zu
Nassau, oder Unsern männlichen Nachkommen, nach dem Rechte der Erst-
geburt, ohne besondere neue Besitzergreifung, ipso jure accresciren und zu-
fallen sollen.
Sollte aber im Gegentheil
Dreisigstens der Fall der Erlöschung des Mannsstammes Unsern g. Succession
des Prinzen von Oranien, Fürsten zu Nassau Hauptstamm, welches der Aller- in an o6 E.
höchste ebenfalls gnädiglich abwenden wolle, betreffen; so sollen auch Unsere, peamten Nassaue
so alt als neu erworbene in diesem Erbverein begriffene= in Deutschland be-stammes.
legene Reichsunmittelbare Fürstenthümer, Graf= und Herrschaften, Land und
Leute, Güter, Renten, Rechte und Gerechtsame, Eigen als Eigen, Lehne als
Lehne, jedoch letztere unter dem vorhin bemerkten Vorbehalt der zu erwirken-
den lehnherrlichen Einwilligung, in so weit solche denen Rechten nach erforder-
lich ist, Uns denen Fürsten zu Nassau-Saarbrücken, Unsern männlichen Erben
und Nachkommen, ebenfalls ipso jure und ohne besondere Besitz Ergreifung,