Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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in denen Jahren 1351., 1355., 1442., 1491. und ferner, so wie denen 
von Uns selbst allschon aufgerichteten, oder noch aufzurichtenden Erbeinigungen 
und Erbverträgen, in so ferne solche die Aufrechthaltung und ausschliesende 
Landesfolge Unseres Mannsstammes unter sich bezielen, fort mit dieser Un- 
serer allgemeinen Hauserbeinigung vereinbarlich sind, unverbrüchlich nachge- 
lebet werden. 
Sollte endlich 
Neun und zwanzigstens, welches GOtt gnädiglich verhüten wolle, ubosstree 
Unser ganzer Fürstlich Nassau-Saarbrückischer Mannsstamm erlöschen; so ist lichen Erlöschung 
abgeredet, verglichen und festgesetzet, daß alsdann sämtliche von dieser Fürst- Leckruciahen 
lichen Linie besessene so alte Stammlehne und Güter, als alle andere neu Hauptstammes. 
erworbene Graf= und Herrschaften, Lande, Leute, Güter, Renten, Rechte und 
Gerechtsame, wie die Namen haben mögen, Eigen als Eigen, Lehne als Lehne, 
und zwar letztere mit Vorbehalt des auszubringenden lehnherrlichen Consenses, 
so weit solcher erforderlich ist, Uns dem Prinzen von Oranien, Fürsten zu 
Nassau, oder Unsern männlichen Nachkommen, nach dem Rechte der Erst- 
geburt, ohne besondere neue Besitzergreifung, ipso jure accresciren und zu- 
fallen sollen. 
Sollte aber im Gegentheil 
Dreisigstens der Fall der Erlöschung des Mannsstammes Unsern g. Succession 
des Prinzen von Oranien, Fürsten zu Nassau Hauptstamm, welches der Aller- in an o6 E. 
höchste ebenfalls gnädiglich abwenden wolle, betreffen; so sollen auch Unsere, peamten Nassaue 
so alt als neu erworbene in diesem Erbverein begriffene= in Deutschland be-stammes. 
legene Reichsunmittelbare Fürstenthümer, Graf= und Herrschaften, Land und 
Leute, Güter, Renten, Rechte und Gerechtsame, Eigen als Eigen, Lehne als 
Lehne, jedoch letztere unter dem vorhin bemerkten Vorbehalt der zu erwirken- 
den lehnherrlichen Einwilligung, in so weit solche denen Rechten nach erforder- 
lich ist, Uns denen Fürsten zu Nassau-Saarbrücken, Unsern männlichen Erben 
und Nachkommen, ebenfalls ipso jure und ohne besondere Besitz Ergreifung,
	        
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