Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

19. 
Auser diesem allen soll einem jeden Fürsten Unseres Hauses, Er seye 
der lezte einer Linie oder nicht, ohne Rücksicht auf den geringen Werth oder 
gänzlichen Mangel eigener Erwerbungen, wann Er übrigens nur keine uner- 
laubte oder gar gefährliche Schulden contrahiret hat, und demjenigen getreulich 
nachgekommen ist, was von dem zehnten bis zum achtzehnten Artickel dieses 
Erbvereins, wegen der verbotenen Veräuserungen, wegen des Schuldenwesens 
und deren Tilgungs Foncdis festgesetzt worden, hiermit gestattet seyn, über eine 
Summe von dreißig Tausend Gulden, zu Gunsten seiner Erben, milder 
Stiftungen, oder fremder um Ihn verdienter Personen, nach Wohlgefallen 
zu disponiren, welche dessen Landesfolger, Er seye Sohn, Bruder oder Agnat, 
anzuerkennen und ohnweigerlich zu entrichten schuldig und gehalten seyn soll. 
Wäre es auch, daß Wir oder einige Unserer Fürstlichen Nachkommen, 
auserhalb dem gedachten zweckmäsig verwendeten Schuldentilgungs= und Er- 
werbungs Fonds, solche Güter und Grundstücke in oder auser Landes erkauft, 
und Wir aus Unserer, oder Sie aus Ihrer Ersparnis baar bezahlt hätten, 
welche nach dem vierten und fünften Artickel dieses Erbvereins dem Haus- 
verbande von dem Augerblicke der Erwerbung an, zugeeignet bleiben, so wollen 
Wir zwar über das erworbene Gut selbst alle Disposition hiermit wiederhohlt 
verboten, gleichwohl Uns und Ihnen vorbehalten haben, über den ganzen Betrag 
des erweislichen Kaufschillings nach freyer Willkühr und Wohlgefallen unter 
denen Lebendigen, oder von Todes wegen, zu disponiren, um dadurch aber- 
malen Uns und Ihnen die Gelegenheit offen zu lassen, die Vortheile und 
die Erhebung Unseres Hauses mit denen Gesinnungen der natürlichen Liebe 
für die Ihrigen, oder für das gemeine Beste wirksam seyn zu lassen. 
So viel hiernächst 
Fünf und dreisigstens den vierten Gegenstand Unserer Vorsorge 
Gesamthauses betrift; sind Wir nach reifer der Sachen Erwägung dahin 
übereingekommen, daß, so lange eine special Linie bestehet, oder auch nach dem 
Abgange derselben, es vorerst bey dem, was einer Fürstlichen Witwe in Ihren 
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4. Versoraung 
„ Z„ derer Fürstlichen 
auf künftige Sterbfälle, die Versorgung derer Witwen Unseres Fürstlichen Witwen.
	        
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