Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

19. 
andern, schon oben erwähntermasen, den Mitbesitz in seinem Landestheile ein- 
geräumt, thun das auch hierdurch nochmalen mit dem weiteren Beifügen, 
daß Uns denen sämtlichen erbvereinten Fürsten und Agnaten jezt und künftig, 
wann es Uns, Unseren Erben und Nachkommen gefällig seyn wird, freyge- 
gestellet seyn solle, den natürlichen Besitz, denen Regierungsrechten und Nutz- 
ungen des regierenden Fürsten uubeschadet, auf vorgängige Communication 
und Benachrichtigung desselben, zu ergreifen, worbey jedoch abermalen bedungen 
worden ist, daß diese Besitzergreifung pro actu merc facultatis gehalten, 
md deren Unterlassung dem oben Art. IX. bedungenen und übertragenen 
civil Mitbesitz weder im Ganzen noch in einzelnen Theilen je zum Nachtheile 
angezogen werden solle. 
Nun ist zwar 
Acht und vierzigstens einige Contravention gegen diesen Unseren 
wohlbedächtlich und eidlich eingegangenen Erbverein von Seiten Unser, oder 
Unserer Erben und Nachkommen, nicht zu vermuthen. 
Sollte es jedoch, wider verhoffen geschehen, so ist verglichen, abgeredet 
und bedungen worden, daß ein jeder, sich bey dem, was der gegenwärtige- 
auf ältere Erbvereine gegründete Erbvertrag ihm gewähret, mittelst eigener 
Gewalt zu handhaben, denselben mit und ohne Recht in Vollzug zu setzen, 
auch, zur Bestätigung seiner eigenthätigen rechtlichen Vorkehrungen, Mandata 
de non contraveniendo pactis, de non turbando, et de non offfen- 
dendo &Kc. Kc. bey denen höchsten Reichsgerichten zu suchen, guten Fug und 
erlangtes Recht haben, solchen gesuchten und darauf erkannten Allerhöchsten 
Mandatis auch ein jeder, ohne Abwartung einer Paritori##, ohne alle Ein- 
und Widerrede, zu gehorsamen schuldig seyn solle. 
Dessen allen zu wahrer Urkunde und steter Festhaltung haben Wir, die 
erbvereinte Fürsten sowohl, als auch Wir, die in Unserem Gesamthause 
Nassau dermalen vorhandenc volljährige Prinzen, diesen Erbvertrag in vier 
gleichlautenden Exemplarien eigenhändig unterschrieben, und Unsere Siegel 
daran zu hängen befohlen, auch Wir, die Fürsten, ihn von Unsern wirklichen 
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f) Clausula 
egecutiva. 
35“
	        
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