Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

19. 205 
23ten Januar 1861 in Befolgung hausgesetzlicher Vorschriften, insbesondere des Erbvereins- 
vertrages vom Jahre 1783, in Geltung gewesen sind. 
§. 2. 
Die Verwaltung des Hausfideicommißvermögens steht dem jeweiligen Chef des Herzog- 
lichen Hauses zu und wird dieselbe in der seitherigen Weise fortgeführt, auch werden Wir, 
der im Uebrigen als Regel verbleibenden Unveräußerlichkeit der Substanz unbeschadet, dar- 
auf Bedacht nehmen, daß bei sich darbietender günstiger Gelegenheit die Geldkapitalien zum 
Ankaufe rentabler, fortan zum Hausfideicommißvermögen gehöriger Immobilien, oder anderer, 
eine sichere Rente gewährender Vermögensobjekte verwendet werden. 
8. 3. 
Wir haben besondere, die Erhaltung der Vermögenssubstanz regulirende Verfügungen 
getroffen und Unsere Diener zu deren getreulichen Vollziehung angewiesen. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Siegels. 
So gegeben zu Frankfurt a.M. den 184en April 1868. 
(L. S.) gez. Adol p h. 
Vdt. von Heemskerck. 
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