Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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zumeist bestehenden abgekürzten Sommerschule, daß die Ziffer 2 Unserer Verordnung 
vom 5. November 1880 fortan zu lauten habe: 
Die Aufnahme in die Werktagsschule erfolgt zu Anfang des Schuljahres 
für alle Knaben und Mädchen, welche bei gehöriger Entwicklung der geistigen 
und körperlichen Kräfte zu diesem Zeitpunkte das 6te Lebensjahr zurückgelegt haben. 
Unter der gleichen Voraussetzung ist die Aufnahme in den Landschulen, 
dann in jenen Stadtschulen, in welchen das Schuljahr mit dem Wintersemester 
beginnt, den Knaben und Mädchen auch dann zu gewähren, wenn sie das 
6te Lebensjahr noch im Laufe des Kalenderjahres, in dem die Aufnahme erfolgen 
soll, zurücklegen. 
Ebenso ist bei obiger Voraussetzung die Aufnahme in den Stadtschulen, in 
welchen das Schuljahr mit dem Sommersemester beginnt, jenen Knaben und 
Mädchen zu gestatten, welche das 6te Lebensjahr innerhalb der darauffolgenden 
drei Monate zurücklegen werden. 
Marktschulen sind den Stadtschulen gleich zu achten, insoferne sie nicht 
seither als Landschulen behandelt worden sind. 
München, den 26. April 1882. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Bezold. 
  
Nr. 5,385. 
Bekanntmachung, die Ausgabe neuer Reichskassenscheine betreffend. 
RKönigl. Staatsministerium des Innern, IAbtheilung für Handwirthschaft, Gewerbe 
und Handel, dann Rönigl. Staatsministerium der Finanzen. 
Da in nächster Zeit neue Reichskassenscheine zu fünfzig Mark zur Ausgabe gelangen 
werden, wird mit Bezugnahme auf die Bestimmungen in §§. 5—7 des Reichsgesetzes
	        
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