Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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2) in der Mitte einen an einem querliegenden Stabe befestigten Vorhang mit 
der Inschrift: 
Gesetz vom 30. April 1874. 
Funfzig Mark. 
Berlin den 10. Januar 1882. 
Reichsschuldenverwaltung. 
Sydow Hering Merleker 
Michelly 
und im Hintergrunde die Zahl .50,; 
3) links einen mit dem deutschen Reichswappen geschmückten Schild. 
Der Rahmen enthält in seinem oberen Theile eine Tafel mit der Inschrift: 
„REICHSKASSENSCHEIN8 
und in dem unteren Theile die Strafandrohung: 
Wer Reichskassenscheine nachmacht oder verfälscht, oder nachgemachte oder 
verfälschte Reichskassenscheine wissentlich in Verkebr bringt, wird nach §§ 146 
bis 149 des Strafgesetzbuchs vom 15. Mai 1871 bestraft. 
Die Rückseite zeigt: 
1) auf der größeren rechten Hälfte in einem Viereck ein stilisirtes Blattmuster 
mit der Zahl .50 und einem flatternden Bande, welches die rothgedruckte 
Werthbezeichnung .Funfzig Mark. enthält; 
2) auf der kleineren linken Hälfte, ebenfalls in Rothdruck, oben Litera und 
Nummer des Scheines, unten den auf den Seiten mit der Zahl .50- und 
mit guillochirten Feldern umrahmten Ausfertigungsstempel der Reichsschulden- 
verwaltung, welcher aus dem Reichsadler und der Umschrift -Reichsschulden- 
verwaltung: besteht. 
Berlin, den 1. April 1882. 
Reichsschuldenverwaltung. 
ISydow. Pering. Merleiker. Michelly.
	        
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