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2) in der Mitte einen an einem querliegenden Stabe befestigten Vorhang mit
der Inschrift:
Gesetz vom 30. April 1874.
Funfzig Mark.
Berlin den 10. Januar 1882.
Reichsschuldenverwaltung.
Sydow Hering Merleker
Michelly
und im Hintergrunde die Zahl .50,;
3) links einen mit dem deutschen Reichswappen geschmückten Schild.
Der Rahmen enthält in seinem oberen Theile eine Tafel mit der Inschrift:
„REICHSKASSENSCHEIN8
und in dem unteren Theile die Strafandrohung:
Wer Reichskassenscheine nachmacht oder verfälscht, oder nachgemachte oder
verfälschte Reichskassenscheine wissentlich in Verkebr bringt, wird nach §§ 146
bis 149 des Strafgesetzbuchs vom 15. Mai 1871 bestraft.
Die Rückseite zeigt:
1) auf der größeren rechten Hälfte in einem Viereck ein stilisirtes Blattmuster
mit der Zahl .50 und einem flatternden Bande, welches die rothgedruckte
Werthbezeichnung .Funfzig Mark. enthält;
2) auf der kleineren linken Hälfte, ebenfalls in Rothdruck, oben Litera und
Nummer des Scheines, unten den auf den Seiten mit der Zahl .50- und
mit guillochirten Feldern umrahmten Ausfertigungsstempel der Reichsschulden-
verwaltung, welcher aus dem Reichsadler und der Umschrift -Reichsschulden-
verwaltung: besteht.
Berlin, den 1. April 1882.
Reichsschuldenverwaltung.
ISydow. Pering. Merleiker. Michelly.