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g. 4.
Die Verwendung der Ersparnisse an dem durch Gesetz vom 28. Februar 1880
bewilligten Vorschuß-Kredit für außerordentliche Bedürfnisse des Heeres.
Indem Wir den Gesetzentwurf, die Verwendung der Ersparnisse an dem durch Gesetz vom
26. Februar 1880 bewilligten Vorschußkredite für außerordentliche Bedürfnisse des Heeres betreffend,
in der von den beiden Kammern beschlossenen Fassung sanctioniren und das hienach ausgefertigte
Gesetz unter Ziffer III folgen lassen, bedauern Wir im Interesse des Landes und der Fürsorge für 9
die Angehörigen Unseres Heeres lebhaft, daß dem Gesetzentwurfe, einen Kredit für Kasernbauten V. 2
infolge der Heeresverstärkung betreffend, im Wesentlichen seines Inhaltes die Zustimmung nicht J
ertheilt worden ist.
g. 6.
Die Behandlung der bestehenden Vizinalbahnen und der Bau von
Sekundärbahnen.
Dem Gesetzentwurfe, die Behandlung der bestehenden Vizinalbahnen und den Bau von
Secundärbahnen betreffend, haben Wir in der von beiden Kammern beschlossenen Fassung Unsere
Genehmigung ertheilt und lassen das hienach ausgefertigte Gesetz in der Beilage Ziffer IV folgen. Be-
Die Vervollständigung der Einrichtungen der Bayerischen Staatseisenbahnen,
dann die Verwendung der Telegraphenkredite.
Der Gesetzentwurf, die Vervollständigung der Einrichtungen der Bayerischen Staatseisenbahnen,
dann die Verwendung der Telegraphenkredite betreffend, ist ven Uns nach dem darüber von beiden
Kammern gefaßten Gesammtbeschlusse als Gesetz sanctionirt worden, wie solches unter Ziffer V 3. k„
beiliegt. 6 !*
II. Abschnitt.
Nachweisungen.
S. 7.
Wir haben dem Landtage über die Verwendung
a) der den Centralfonds zugewiesenen Staats-Einnahmen im Jahre 1880,
b) der gesetzlichen Kredite für Eisenbahnbau und Erweiterung des Telegraphennetzes im
Jahre 1880,.
I) der gesetzlichen Dotationen für die bayerische Militärverwaltung im Jahre 1879/.80
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