Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

*# 21. 217 
8. 18. 
Die Revision der Verordnung vom 23. November 1869, die Normal-Aichungs- 
Commission, die Verificatoren, die Stempel= und Aichzeichen, die Aichgebühren 
die Maaß= und Gewichtsvisitationen betreffend. 
Dem an Uns gestellten Antrage entsprechend, beauftragen Wir Unser Staatsministerium des 
Innern, die noch geltenden Bestimmungen Unserer Verordnung vom 30. November 1869, die 
Normal-Aichungs-Commission, die Verificatoren, die Stempel= und Aichzeichen, die Aichgebühren, 
die Maaß= und Gewichtsvisitationen betreffend, namentlich §. 30 Absatz 1, einer Revision zu 
unterstellen. 
S. 19. 
Das Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879 betreffend. 
Durch Gesammtbeschluß beider Kammern des Landtages ist an Uns die Bitte gerichtet worden: 
„1) das k. Staatsministerium der Finanzen zu beauftragen, bei der noch aus anderen Gründen 
gebotenen Revision des Gesetzes über das Gebührenwesen vom 18. August 1879 die Be- 
seitigung der Gebühr für die gesetzlich erforderte gerichtliche Prüfung, Beschlußfassung und 
Bestätiguug der mit einer Gebühr bereits belegten notariellen Verträge und gerichtlichen 
oder notariellen Akte in besondere Erwägung zu ziehen; 
2) dem nächsten Budgetlandtage einen dießbezüglichen Gesetzentwurf in Vorlage bringen zu 
lassen.“ 
Wir werden dieser Bitte thunlichst Bedachtnahme zuwenden lassen und beauftragen Unser 
Staatsministerium der Finanzen, demgemäß seiner Zeit das Erforderliche vorzubereiten. 
8. 20. 
Die Behandlung der Schulversäumnisse betreffend. 
Aus Anlaß der von beiden Kammern an Uns gebrachten Bitte: 
„anordnen zu wollen, daß die bestehenden Verordnungen über Behandlung und Beur- 
theilung der Schulversänmnisse — insbesondere die Allerhöchste Verordnung vom 
22. Januar 1872 — einer Revision auf der Grundlage der Kompetenzerweiterung der 
Lokalschulbehörden unterzogen werden“, 
tragen Wir Unserem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten auf, 
diese Bitte einer näheren Prüfung zu unterstellen und die hienach veranlaßten Vorschläge zu 
Unserer Genehmigung vorzulegen.
	        
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