Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

     
ct und Verorduungs- 
für das 
Kö nigreich Bayern. 
––— - 
20. 
München, den 3. Mai 1882. 
  
Inhalt: 
Finanzgesetz für die XVI. Finanzperiode 1882 und 1883. (Beilage I zum Lanbtegs-Abschiede. 
  
Finanzgesetz für die XVI. Finanzperiode 1882 und 1883. 
Lndwig lH. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. etc. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit dem Beirathe, und so- 
viel die Erhebung der direkten und die Veränderung der indirekten Steuern, daun die 
Festsetzung der Maximalbeträge der Tarife für den Transport auf den Eisenbahnen und 
der Kanalgebühren auf dem Ludwigs-Donau-Main-Kanale anlangt, mit Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten über die Staatseinnahmen 
und Ausgaben für die XVI. Finanzperiode, nämlich für die zwei Jahre 1882 und 1883, 
beschlossen und verordnen, was folgt: 
39
	        
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