Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Deckung allenfallsiger Ueberschreitungen an den unter Ziff. II lit. B (Art. 1) 
desselben Gesetzes bewilligten Crediten verwendet werden können. 
Ingleichen werden von den durch das „Budget der XV. Finanzperiode und 
§. 3 des Finanzgesetzes vom 25. Februar 1880 ertheilten Willigungen aufrecht 
erhalten die nach Ablauf der Finanzperiode unverwendet gebliebenen Credite; 
4) für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten; 
5) für Landneubauten im Geschäftskreise der k. Staatsministerien der Justiz, des 
Innern, dann des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten; 
6) für Förderung und Pflege der Kunst à conto des Etats für Erziehung und 
Bildung; 
7) für den israelitischen Cultus zur Leistung der Entschädigungen für Aufhebung 
der unter den Namen Neujahrsgelder und dergleichen bestehenden Abgaben der 
Israeliten gemäß des bezüglichen Gesetzes vom 26. März 1881, und 
8) für Landneubauten der Forstverwaltung. 
8. 2. 
Von den gemäß der Bestimmungen des §. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1879, 
die zeitweise Verstärkung der Betriebsfonds der k. Central-Staats-Kassa betreffend, und 
des §. 2 Abs. 3 des Finanzgesetzes vom 25. Februar 1880 aufgenommenen Anlehen zu 
28°000,000 JX und 7°000,000 —X, zusammen von 35/000,000 X ist behufs Deckung des 
nach der Generalfinanzrechnung pro 1880 aus der XIV. Finanzperiode d. i. aus dem 
Verwaltungsjahr 1879 und zurück bestehenden Defizits der Betrag von 12,891,679-4 92J# 
zu verwenden. 
Der hienach verbleibende Rest dieser Anlehen mit 22/108,320 8 — hat auch 
während des Laufes der XVI. Finanzperiode als Verstärkung des Verlagskapitals zu dienen. 
Die an Stelle eines Theils dieser Anlehen ausgegebenen Schatzanweisungen, längstens 
auf sechs Monate lantend, können wiederholt, jedoch nur zur Deckung von in Verkehr 
gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben werden. 
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