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Deckung allenfallsiger Ueberschreitungen an den unter Ziff. II lit. B (Art. 1)
desselben Gesetzes bewilligten Crediten verwendet werden können.
Ingleichen werden von den durch das „Budget der XV. Finanzperiode und
§. 3 des Finanzgesetzes vom 25. Februar 1880 ertheilten Willigungen aufrecht
erhalten die nach Ablauf der Finanzperiode unverwendet gebliebenen Credite;
4) für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten;
5) für Landneubauten im Geschäftskreise der k. Staatsministerien der Justiz, des
Innern, dann des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten;
6) für Förderung und Pflege der Kunst à conto des Etats für Erziehung und
Bildung;
7) für den israelitischen Cultus zur Leistung der Entschädigungen für Aufhebung
der unter den Namen Neujahrsgelder und dergleichen bestehenden Abgaben der
Israeliten gemäß des bezüglichen Gesetzes vom 26. März 1881, und
8) für Landneubauten der Forstverwaltung.
8. 2.
Von den gemäß der Bestimmungen des §. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1879,
die zeitweise Verstärkung der Betriebsfonds der k. Central-Staats-Kassa betreffend, und
des §. 2 Abs. 3 des Finanzgesetzes vom 25. Februar 1880 aufgenommenen Anlehen zu
28°000,000 JX und 7°000,000 —X, zusammen von 35/000,000 X ist behufs Deckung des
nach der Generalfinanzrechnung pro 1880 aus der XIV. Finanzperiode d. i. aus dem
Verwaltungsjahr 1879 und zurück bestehenden Defizits der Betrag von 12,891,679-4 92J#
zu verwenden.
Der hienach verbleibende Rest dieser Anlehen mit 22/108,320 8 — hat auch
während des Laufes der XVI. Finanzperiode als Verstärkung des Verlagskapitals zu dienen.
Die an Stelle eines Theils dieser Anlehen ausgegebenen Schatzanweisungen, längstens
auf sechs Monate lantend, können wiederholt, jedoch nur zur Deckung von in Verkehr
gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben werden.
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