Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Außerdem wird der k. Staatsminister der Finanzen, für den Fall das derzeitige Ver- 
lagskapital sich als unzureichend zeigen sollte, ermächtigt, ein weiteres auf die Staatsfonds 
zu versicherndes Anlehen bis zum Maximalbetrage von 5/000,000 .X zur Verstärkung 
des Verlagskapitales nach Bedarf aufzunehmen und das Anlehenskapital um den Betrag 
der Anlehensaufbringungskosten zu erhöhen, und an die Stelle dieses Anlehens Schatzan- 
weisungen im gleichen Betrage unter den im §. 2 des Gesetzes vom 19. Februar 1879 
bestimmten Modalitäten zu emittiren. 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge 
müssen der k. Staatsschuldentilgungs = Hauptkassa aus den bereitesten Staatseinkünften zur 
Verfallzeit verfügbar gestellt werden. 
Titel II. 
Festsetzung der Ausgaben. 
8. 3. 
Die sämmtlichen Ausgaben für den laufenden Dienst werden auf die jährliche Durch— 
schnittssumme von 
90°986,796 —X für die Verwaltung 
137°718,537 ¾ für den Staatsaufwand 
in Summa 228,705, 333 MA. 
  
festgesetzt. 
Vorgriffe auf diese Durchschnittssumme für Rechnung des nachfolgenden Jahres finden 
nicht statt. 
§. 4. 
Die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung und für die einzelnen Staats- 
ministerien und Staatsanstalten bestimmten Etatssummen sind in den Beilagen B und C 
enthalten. 
Die Ausgaben-Etats sind mit Ausnahme der Erhebungs-, dann der Betriebs-, Pro- 
duktions= und Gewinnungskosten bei den einzelnen Verwaltungszweigen in der Regel un- 
überschreitbar.
	        
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