Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich, daß die für seinen Geschäftskreis fest- 
gesetzten Summen zu den bestimmten Zwecken verwendet werden und hat derselbe die Etats 
seines Ministeriums und der demselben untergebenen Verwaltungszweige zu vertreten. 
Die für die Landbauunterhaltungskosten eines jeden Staatsministeriums, ausgeschieden 
für die einzelnen Etats derselben, bewilligten Summen sind innerhalb der treffenden Mini- 
sterial-Etats im Bedarfsfall derart übertragbar, daß die für einen Verwaltungszweig fest- 
gesetzten Etatsbeträge für Landbaunnterhaltung zu demselben Zwecke bei einem anderen 
Verwaltungszweige verwendet werden können. 
Ebenso sind die à conto des allgemeinen Etats der Instiz und des Etats der Kosten 
für Strafrechtsplege gewährten Landneubau-Credite für ein und dasselbe Bauobjekt gegen- 
seitig übertragbar. 
§. 5. 
Zur Deckung des Bedarss der Staatsschuldentilgungs-Anstalt werden nachstehende 
Dotationen bestimmt: 
J. 
Für die allgemeine (alte und neue) Staatsschuld. 
1. Zinskassa. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung aller Gattungen der all— 
gemeinen Staatsschuld ist der gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. August 1880, 
einen Credit für die Erwerbung des Herzoggartens in München betreffend, aus dem ordent- 
lichen Militäretat zu leistende Zuschuß von 22, 000 AC (zweiundzwanzig tausend Mark), 
dann aus dem Reinertrage des Malzaufschlages ein voranschlägiger Betrag von jährlich 
8°919,779 JZ (acht Millionen neunhundert neunzehntausend siebenhundert neunnndsiebzig 
Mark) zu verwenden. 
2. Tilgungskassa. 
Behufs der Rückzahlung der siebenten und achten Rate an den von der Reichskasse 
gemäß der Bestimmung des §. 3 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874 gewährten Vor- 
schüssen mit je 969,000. pro 1882 und 1883, zusammen mit 1°938,000 M wird
	        
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