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III.
Für die Grundrenten-Ablösungskassa.
Aus den Malzaufschlags-Erträgnissen ist:
a) zur Ergänzung des wirklichen Bedarfs für die Verzinsung der in Folge der
Gesetze vom 4. Juni 1848 und 28. April 1872 bestehenden Grundrenten-
Ablösungsschuld ein voranschlägiger Betrag von 578,019 JX und
b) zur Deckung des Bedarfs für Verwaltungs= und Erhebungskosten ein Zuschuß
von 169,853 J□MX je jährlich zu leisten.
§. 6.
Die in Folge des Gesetzes vom 1. Mai 1868 über die Vollendung der Donau-
Correktion im Regierungsbezirke Schwaben und Neuburg durch das jeweilige Finanzgesetz
z bestimmende Summe wird für die XVI. Finanzperiode auf 183,425 festgesetzt.
Titel III.
Staats-Einnahmen.
S. 7.
Zur Bestreitung der in Tit. II bestimmten Verwaltungs= und Staatsausgaben sind
die in der Beilage A aufgeführten voranschlägig auf 228°·705,333 festgesetzten Ein-
nahmen zugewiesen.
§. 8.
An direkten Steuern sind für jedes Jahr der XVI. Finanzperiode zu erheben:
a) an Grundsteuer acht vier Zehntel Pfennig für jede Einheit der Steuerverhalt-
nißzahl;
b) an Haussteuer und zwar an Arealsteuer wie an Miethsteuer drei fünfundachtzig
Hundertel Pfennig für jede Mark der Stenerverhältnißzahl;