Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

M 22. 225 
III. 
Für die Grundrenten-Ablösungskassa. 
Aus den Malzaufschlags-Erträgnissen ist: 
a) zur Ergänzung des wirklichen Bedarfs für die Verzinsung der in Folge der 
Gesetze vom 4. Juni 1848 und 28. April 1872 bestehenden Grundrenten- 
Ablösungsschuld ein voranschlägiger Betrag von 578,019 JX und 
b) zur Deckung des Bedarfs für Verwaltungs= und Erhebungskosten ein Zuschuß 
von 169,853 J□MX je jährlich zu leisten. 
§. 6. 
Die in Folge des Gesetzes vom 1. Mai 1868 über die Vollendung der Donau- 
Correktion im Regierungsbezirke Schwaben und Neuburg durch das jeweilige Finanzgesetz 
z bestimmende Summe wird für die XVI. Finanzperiode auf 183,425 festgesetzt. 
Titel III. 
Staats-Einnahmen. 
S. 7. 
Zur Bestreitung der in Tit. II bestimmten Verwaltungs= und Staatsausgaben sind 
die in der Beilage A aufgeführten voranschlägig auf 228°·705,333 festgesetzten Ein- 
nahmen zugewiesen. 
§. 8. 
An direkten Steuern sind für jedes Jahr der XVI. Finanzperiode zu erheben: 
a) an Grundsteuer acht vier Zehntel Pfennig für jede Einheit der Steuerverhalt- 
nißzahl; 
b) an Haussteuer und zwar an Arealsteuer wie an Miethsteuer drei fünfundachtzig 
Hundertel Pfennig für jede Mark der Stenerverhältnißzahl;
	        
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