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c) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag
von einem Pfennig pro Mark;
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März
1879 mit einem Zuschlag von einem Pfennig pro Mark;
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zu-
schlag von einem Pfennig pro Mark;
f) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag
von sechs Pfeunig pro Mark bei Abtheilung I und II, und von eilf Pfennig
pro Mark bei Abtheilung III.
§. 9.
Die Erhebung der indirekten Abgaben hat nach den bestehenden Normen und einschlä-
gigen Bestimmungen zu geschehen.
8. 10.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen,
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale verbleiben die in Art. 2
des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Be-
streitung besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen auch für die
XVI. Finanzperiode in Geltung.
Titel IV.
Besondere Perfügungen.
8. 11.
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher bisher dem allgemeinen Unterstützungsfonde
für Staatsdiener zugewiesen war, soll auch in der XVI. Finanzperiode — ohne Aenderung
der Natur dieser Einnahmsquelle als Staatsregale — diesem Fonde zugewiesen bleiben.
§. 12.
Die von der Brandversicherungsanstalt für Gebäude in den Landestheilen diesseits des
Rheins gemäß §. 90 des Gesetzes vom 3. April 1875 zur Bestreitung der Gesammtaus-