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gaben, welche für den Bedarf der Brandversicherungskammer, dann durch Ausfstellung der
Brandversicherungs = Inspektoren und deren Funktionäre entstehen, an die Staatskassa zu
bezahlende Aversalsumme wird für jedes Jahr der XVI. Finanzperiode auf 400,000 J
festgesetzt.
8. 13.
Die in den Etats der sämmtlichen Staatsministerien für das aktive, nicht stabile
Personal vorgesehenen Zulagen haben bei Bemessung der Pensionen und Unterhaltsbeiträge,
welche einzelnen Diensteskategorien für sich und ihre Relikten gewährt werden, nicht in
Betracht zu kommen.
Bei Berechnung der Umzugsgebühren sind dieselben nur, insoweit es sich um die Ab-
gleichung der Bezüge handelt, in Computation zu ziehen.
8. 14.
Die in Abschnitt III A §. 10 des Landtagsabschiedes vom 29. Juli 1876 getroffene
Bestimmung bleibt auch für die XVI. Finanzperiode in Wirksamkeit.
8. 15.
Behufs Deckung des nach der Generalfinanzrechnung pro 1880 bestehenden Defizits
aus dem Verwaltungsjahre 1880 wird der Staatsmiuister der Finanzen ermächtigt, ein
auf die Staatsfonds zu versicherndes Anlehen im Betrage von 6°706,300 (sechs Millio—
nen siebenhundert sechstausend dreihundert Mark) aufzunehmen und das Anlehenskapital um
den Betrag der Anlehens-Aufbringungskosten zu erhöhen.
Außerdem wird der Staatsminister der Finanzen ermächtigt, zur Deckung der Kosten
einer Hochofen-Anlage in Amberg ein auf die Staatsfonds zu versicherndes Anlehen im
Betrage von 800,000 .K (achthunderttausend Mark) aufzunehmen und dasselbe um den
Betrag der Anlehens-Aufbringungskosten und der Zinsen während der laufenden Finanz=
periode zu erhöhen.
Die Bestimmungen über die Tilgung dieser Anlehen bleiben den künftigen Finanz-
gesetzen vorbehalten.
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