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setzund Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
W 24.
München, den 11. Mai 1882.
Gesetz vom 28 April 1832, die Verwendung der Ersparnisse an dem durch Gesetz vom 28. Februar 1880
bewilligten Vorschußkredite für außerordentliche Bedürfnisse des Heeres betreffend. (Beilage III zum Land-
tags-Abschiede). — Gesetz vom 28. April 1882, die Behandlung der bestehenden Vizinalbahnen und
den Bau von Sekundärbahnen betreffend. (Beilage IV zum Landtags-Abschiede) — Gesetz vom
28. April 1882, die Vervollständigung der Einrichtungen der Bayerischen Staatseisenbahnen, dann die Ver-
wendung der Telegrapben-Kredite betreffend. (Beilage V zum Landtags-Abschiede). — Hofdienst-Nachrichten. —
Ordens-Verleihungen.
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Gesetz, die Verwendung der Ersparnisse an dem durch Gesetz vom 28. Februar 1880 bewilligten
Vorschußkredite für außerordenliche Bedürfnisse des Heeres betreffend.
Endwig Il.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. etc.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
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