Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Artikel 5. 
Der Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1869, die Ausdehnung und Vervoll= 
ständigung der bayerischen Staatsbahnen, dann Erbaunng von Vizinalbahnen betreffend, ist 
aufgehoben. 
Bahnen von lokaler Bedeutung können nur dann durch den Staat zur Ausführung 
kommen, wenn die Interessenten mindestens den für den Bahnbau und dessen Zugehör 
nöthigen Grund und Boden kostenfrei zur Verfügung stellen. 
Unter der Voraussetzung der Uebernahme entsprechender finanzieller Lasten von Seiten 
der Interessenten sind Zuschüsse des Staates à sonds perdu zur Durchführung von Privat- 
unternehmungen zulässig. 
Sowohl den vom Staate als den durch Privatunternehmung zu erbauenden Sekundär- 
bahnen haben die bereits bestehenden Bahnen in Bayern den Anschluß gegen billige, eventuell 
von der Staatsregierung festzustellende Entschädigung für Abtretung oder Mitbenützung 
bestimmter, für ihre Zwecke entbehrlicher Objekte zu gestatten. 
Der Vizinaleisenbahnbaufond, dessen Verwaltung der Eisenbahnbau-Dotationskasse 
verbleibt, wird, insoweit derselbe nicht zum Ausbau der bestehenden Vizinalbahnen und zu 
den gemäß Artikel 1 und 2 eintretenden Rückvergütungen in Anspruch genommen wird, auch 
sernerhin zur Förderung des Sekundärbahnbaues, vorbehaltlich gesetzlicher Feststellung für 
jeden einzelnen Fall, bestimmt. 
Gegeben zu München, den 28. April 1882. 
Ludwig. 
Dr. v. Ku#tz Dr. v. Fäulle. v. Maillinser v. Niedel. Krhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungerath 
im k. Staatsminister ium des Innern, 
Neumayr.
	        
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