Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Gesetz, die Vervollständigung der Einrichtungen der Bayerischen Staatseisenbahnen, dann die 
Verwendung der Telegraphen-Kredite betreffend. 
endwig l. 
von Gottes Gnaden König von Gayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Der Bedarf: 
1) für die Vestreitung des Mehraufwandes für die Anlage einer 
Bahnstation zwischen Laufach und Aschaffenburg bei den soge- 
nannten Weiberhöfen wird auf . 15,900 M, 
2) für Anlage einer Bahnstation zwischen Hof und Gutersiri bei 
Feilitzsch auf . 83, 000 M. 
3) für die Uebernahme des Seeinbühler Tunnel- Altienunter— 
nehmens auf . .... 135,000 4, 
  
zusammen auf den Maximalbetrag von 233,900 = 
(zweihundert dreiunddreißig tausend neunhundert Mark) 
festgesetzt. 
Artikel 2. Z„ 
Der Königliche Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in 
Artikel 1 festgestellten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staats- 
anlehen im bezeichneten Maximalbetrage aufzunehmen. Die Ausgaben für die Verzinsung 
dieses Anlehens bis zum Schlusse der XVI. Finanzperiode und die Geldaufbringungskosten 
sind durch Erhöhung der Anlehenssummen zu beschaffen. 
Die Tilgung dieses Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maß- 
gebenden Finanzgesetze.
	        
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