Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Artikel 3. 
Die Königliche Staatsregieruug ist ermächtigt, von dem Rest, welcher aus dem 
gemäß Gesetz vom 27. Januar 1874, die Vervollständigung und Erweiterung des Tele- 
graphennetzes betreffend, unter Artikel 1 Ziffer 1 mit 717,760 fl. (1/230,4454 71 J) 
festgesetzten Kredite dermalen im Betrage von 309,842 26 J (dreihundert neun tausend 
achthundert zweiundvierzig Mark sechsundzwanzig Pfennig) noch verfügbar ist, zur Vermehrung 
der Telegraphenleitungen für den inneren Verkehr, ferner zur Errichtung von Stationen 
und Verbesserung bestehender Einrichtungen die Summe von 181,100 JX (einhundert ein- 
undachtzig tausend einhundert Mark), sowie zur Herstellung von Telephonverbindungen 
128,742 ¾ (einhundert achtundzwanzig tausend siebenhundert zweiundvierzig Mark) zu 
verwenden. 
Gegeben zu München, den 28. April 1882. 
Ludwig. 
Dr. v. Kutz. Dr. v. Fänstle. v. Maillinger, v. Niedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. # Feilitzsch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr.
	        
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