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Nr. 13,22
Bekanntmachung, den Staatsvertrag zwischen Bayern und Oesterreich vom 3. Mai 1868 über
den Anschluß der zur Grafschaft Tyrol gehörigen Gemeinde Jungholz an das Bayerische Zoll= und
indirekte Steuersystem betreffend.
Staatsministerium des RKönigl. Hauses und des Aeußern.
Nachdem im Königreiche mit dem 1. Juli 1880 das Gesetz vom 25. Febrnar 1880,
betreffend den Branntweinaufschlag, in Wirksamkeit getreten und damit eine Abgabe auf
ein im Artikel 4 des Vertrages vom 3. Mai 1868 (Regierungsblatt für das Königreich
Bayern S. 1245 ff.) nicht erwähnten Erzeugniß gelegt worden ist, so wurde auf Grund
dieses Artikels 4 alinea 2 und des 1. Absatzes alinea 2 und 4 des Schlußprotokolls
vom 3. Mai 1868 durch einen Erklärungsaustausch mit der Kaiserlich Königlichen Regier-
ung festgestellt, daß die in dem erwähnten Vertrage und Schlußprotokolle getroffenen Ver-
einbarungen auch hinsichtlich der Erzeugung und Besteuerung des Branntweins (einschließlich
der Branntweinübergangsabgaben) für die Gemeinde Jungholz seit 1. Juli 1880 zu
gelten haben.
Dieß wird mit dem Beifügen öffentlich bekannt gemacht, daß im Uebrigen die Be-
stimmungen des Vertrages vom 3. Mai 1868 und des Schlußprotokolls hiezu vollkommen
aufrecht und unberührt bleiben.
München, den 24. Dezember 1881.
Frhr. v. Crailsheim
Der General-Sekretär,
Dr. v. Prestele.