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bb. Andere Lehranstalten.
I. Königreich Bayern. 1 II. Königreich Sachsen.
#l. Die Industrieschule zu Augsburg, f1. Die öffentliche Handels-Lehranstalt zu Chemnitz,
I2. „ „ „ Kaiserslautern, # 2. „ Landwirthschaftsschule zu Döbeln (ver-
13. „ Central-Thierarzneischule zu München, # bunden mit der Realschule I. Ordnung daselbst),
4, Handelsschule daselbst, 18. die öffentliche Handels-Lehranstalt der Dres-
15. „ Industrieschule daselbst, 1 dener Kaufmannschaft (höhere Handelsschule)
1 „ zu Nürnberg, zu Dresden,
7. „Handelsschule daselbst, 4. die öffentliche Handels-Lehranstalt zu Leipzig,
18. „ landwirthschaftliche Centralschule zu Wei= s5. „ Handels-Abtheilung der Realschule I. Ord-
henstephan. nung zu Zittau.
b. Privat-Lehraustalten. 2c)
I. Königreich Preußen. II. Königreich Sachsen
Provinz Westpreußen. 1. Die Real-Abtheilung der Lehr= und Erzieh-
fl. Die Handels-Akademie zu Danzig. ungs-Anstalt von Böhme zu Dresden,
. 2. „ Lehr= und Erziehungs-Anstalt des
„ Provinz Brandenburg. *-1 Dr. Jordan (früher Dr. Krause) daselbst,
I2. Die Handelsschule des Dr. Lange zu Berlin, 3. das Lehrinstitut des Dr. Th. Schlemm (früher
3. das Viktoria-Institut des Dr. Siebert (früher Käuffer) daselbst,
Dr. Schmidt) zu Falkenberg i. M. 4. „ Gelinek-Körner'sche Real-Institut des
Provinz Posen. Dr. Körner daselbst.
4. Das Pädagogium des Dr. Beheim-Schwarz- III. Königreich Württemberg.
bach zu Ostrowo bei Filehne.
ch zu Of Fileh Die höhere Handelsschule zu Stuttgart.
Provinz Schlesien.
is. Die Handelsschule des Dr. Steinhaus zu IV. Großherzogthum Baden.
Breslau, Die Privatanstalt von Bender zu Weinheim
6. das Pädagogium zu Niesky. (verbunden mit der höheren Bürgerschule
. daselbst).
Provinz Hessen-Nassau.
f7. Die Lehr= und Erziehungs-Anstalt des Dr. V. Großherzogthum Hessen.
Victor zu Friedrichsdorf bei Homburg. Die Handelschule des Dr. Nägler zu Offenbach.
—.
)Die unter dieser Kategorie aufgeführten Anstalten, mit Ausnahme des Pädagogiums zu Niesky (I. 6.),
dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen, wohl-
bestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, fürt welche das Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.