Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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VI. Herzogthum Braunschweig. 
t1. Die Privat-Lehranstalt des Dr. Günther zu 
Braunschweig, 
Jakobson-Schule zu Seesen. 
VII. Herzogthum Anhalt. 
Das Erziehungs= und Unterrichts-Institut des 
Prof. Dr. Brinckmeier zu Ballenstedt. 
VIII. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Die Erziehungs= Anstalt des Dr. Johannes 
Barop zu Keilhau. 
IX. Freie und Hansestadt Lübeck. 
12. 
LDie Realschule des Dr. G. A. Reimann (früher 
von Großheim) zu Lübeck. 
X. Freie Hansestadt Bremen. 
Die Lehranstalt von C. W. Debbe zu Bremen. 
XI. Freie und Hansestadt Hamburg. 
f1. Die Schule des Dr. T. A. Bieber zu Hamburg, 
2. „ Dr. J. Bock (früher Dr. J. 
G. Fischer) daselbst, 
33. der Gebrüder F. und W. Glitza 
# daselbst, 
14. ü„ des Dr. Wichard Lange daselbst, 
1#5. von F. L. Nirrnheim daselbst, 
J6. » des Dr. M. Otto daselbst, 
7. , israclitische Stiftungsschule daselbst, 
* „ Talmud-Tora-Schule daselbst, 
„ Realschule der reformirten Gemeinde 
daselbst. 
0. Lehranstalten, deren Berechtigung zur Ausstellung wissenschaftlicher Befäh ungszeugnisse 
von der Erfüllung besonders festge ksistelchaft abhängig i "0n i 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Ostpreußen. 
1. Die Gewerbeschule zu Königsberg i. Ostpr.o) 
Provinz Brandenburg. 
2. Die Gewerbeschule zu Potsdam.5) 
Provinz Schleswig-Holstein. 
3. Die Kaiserliche Marineschule zu Kiel. 1) 
0) Die unter Nr. 1. 2, 4 und 5 aufgeführten An- 
stalten dürfen Befähigungszeugnisse denjenigen ihrer 
Schüler ausstellen, welche nach Absolvirung der ersten 
gterischen Klasse die Reife für die Fachklasse erworben 
aben 
41) Diese Anstalt darf denjenigen jungen Leuten 
Befähigungszeugnisse ausstellen, welche die Kadetten- 
Eintrittsprüfung bestanden haben. Bei letzterer bildet 
das Latein einen obligatorischen Prüfungsgegenstand. 
Berlin, den 19. April 1882. 
Provinz mebann 
4. Die Gewerbeschule zu Bochum.ö) 
Rheinprovinz. 
15. Die Gewerbeschule zu Saarbrücken.v) 
II. Königreich Sachsen. 
Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz.:) 
  
2) Diese Anstalt ist befugt, denjenigen ihrer Schüler 
Befähigungszeugnisse zu ertheilen, welche in einer von 
einem Regierungs-Kommissar abgehaltenen Schluß- 
prüfung dargethan haben, daß sie den ersten (1½ jäh- 
rigen) und zweiten (1jährigen) Kursus der Anstalt 
durchgemacht und sich das Lehrpensum genügend ange- 
eignet haben. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Bosse.
	        
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