Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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I. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr 1880. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem Land- 
rathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1880 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprinzipale für das Jahr 1882. 
Die Steuerprinzipalsumme des Regierungsbezirkes von Oberfranken beträgt für das 
Jahr 1882 2/100,661 „X, wovon ein Steuerprozent auf 21, 006 M sich berechnet. 
III. 
Kreisausgaben und Kreiseinnahmen für das Jahr 1882. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreisausgaben und Kreiseinnahmen 
ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
1) Die von dem Landrathe bei der Berathung der Angelegenheiten der Kreisirren- 
anstalt in Bayrenth gefaßten Beschlüsse haben bereits Unsere Genehmigung erhalten und 
verweisen Wir auf die von Unserem Staatsministerium des Innern deßfalls unter'm 
20. Januar d. Is. an Unsere Regierung, Kammer des Innern, von Oberfranken ergangene 
Entschließung. 
2) Bezüglich des Antrages auf Beseitigung der alljährlichen Stempelung der Maaße 
und Gewichte verweisen Wir auf die Bestimmung sub §. 18 des Abschiedes für den 
Landtag des Königreiches vom 28. v. Mts., womit Wir Unser Staatsministerium des 
Innern beauftragt haben, die noch geltenden Bestimmungen Unserer Verordnung vom 
30. November 1869, die Normal-Aichungs-Commission, die Verifikatoren, die Stempel- 
und Aichzeichen, die Aichgebühren, die Maaß= und Gewichtsvisitationen betreffend, namentlich 
* 30 Abs. 1, einer Revision zu unterstellen.
	        
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