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bliebenen desselben mit der vorstehend erwähnten Folge auch direkt beim Rentamte erstattet
werden. — Art. 56 des Gewerbsteuergesetzes.
8. 4.
Die Behandlung der Zu= und Abgänge erfolgt in seither üblicher Weise durch Zu-
und Abschreibung in der Steuerliste.
Behufs definitiver Feststellung der Gewerbsteuer für die im Laufe der Steuerperiode
neu zugehenden Gewerbe hat das Rentamt in jenen Jahren, in welchen nicht ohnedieß ein
regelmäßiger Zusammentritt des Gewerbsteuerausschusses erfolgt, denselben einzuberufen.
Die Einberufung kann mit Genehmigung der k. Regierung, Kammer der Finanzen, bis
zum nächsten regelmäßigen Zusammentritte nur dann verschoben bleiben, wenn in einem
Rentamtsbezirke nur wenige und dem Betrage der Steuer nach minder wichtige Fälle
vorliegen.
Hinsichtlich des Verfahrens für die definitive Feststellung der Gewerbstener durch den
Steuerausschuß und für die Bescheidung etwaiger hiegegen eingelegter Rechtsmittel kommen
die Art. 28—54 des Gewerbsteuergesetzes und die §§. 17—20 der Vollzugsvorschriften
hiezu zur entsprechenden Anwendung.
8. 6.
Für die Herstellung eines speziellen Ausweises über die in einem Jahre der Steuer—
periode stattgefundenen Zu- und Abgänge an der Gewerbsteuer hat die k. Regierungs-
finanzkammer den Rentämtern ein Schema mitzutheilen. Die Herstellung des summarischen
Registers erfolgt nach dem auf Beilage A angeführten Formulare.
Die speziellen Aenderungsausweise sowie die summarischen Register sind nebst den
Steuerlisten, den Auszügen aus den Anmelde= und Niederlegungs-Registern, den von den
Pflichtigen und dem ärarialischen Vertreter eingelegten, nicht durch Unterwerfung des Be-
theiligten bereits erledigten Berufungen und allen bezüglichen Aktenstücken der k. Regierung,
Kammer der Finanzen, an jenen Terminen, welche dieselbe hiefür bestimmen wird, in Vor-
lage zu bringen.
Die Revision und Festsetzung des Steuersolls für das betreffende Jahr erfolgt unab-
hängig von der Bescheidung der Berufungen, jedoch unter entsprechender Wahrnehmung der
in §. 21 Abs. 5 der Vollzugsvorschriften vom 9. August 1881 getroffenen Bestimmung.
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