Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

M 2 19 
bliebenen desselben mit der vorstehend erwähnten Folge auch direkt beim Rentamte erstattet 
werden. — Art. 56 des Gewerbsteuergesetzes. 
8. 4. 
Die Behandlung der Zu= und Abgänge erfolgt in seither üblicher Weise durch Zu- 
und Abschreibung in der Steuerliste. 
Behufs definitiver Feststellung der Gewerbsteuer für die im Laufe der Steuerperiode 
neu zugehenden Gewerbe hat das Rentamt in jenen Jahren, in welchen nicht ohnedieß ein 
regelmäßiger Zusammentritt des Gewerbsteuerausschusses erfolgt, denselben einzuberufen. 
Die Einberufung kann mit Genehmigung der k. Regierung, Kammer der Finanzen, bis 
zum nächsten regelmäßigen Zusammentritte nur dann verschoben bleiben, wenn in einem 
Rentamtsbezirke nur wenige und dem Betrage der Steuer nach minder wichtige Fälle 
vorliegen. 
Hinsichtlich des Verfahrens für die definitive Feststellung der Gewerbstener durch den 
Steuerausschuß und für die Bescheidung etwaiger hiegegen eingelegter Rechtsmittel kommen 
die Art. 28—54 des Gewerbsteuergesetzes und die §§. 17—20 der Vollzugsvorschriften 
hiezu zur entsprechenden Anwendung. 
8. 6. 
Für die Herstellung eines speziellen Ausweises über die in einem Jahre der Steuer— 
periode stattgefundenen Zu- und Abgänge an der Gewerbsteuer hat die k. Regierungs- 
finanzkammer den Rentämtern ein Schema mitzutheilen. Die Herstellung des summarischen 
Registers erfolgt nach dem auf Beilage A angeführten Formulare. 
Die speziellen Aenderungsausweise sowie die summarischen Register sind nebst den 
Steuerlisten, den Auszügen aus den Anmelde= und Niederlegungs-Registern, den von den 
Pflichtigen und dem ärarialischen Vertreter eingelegten, nicht durch Unterwerfung des Be- 
theiligten bereits erledigten Berufungen und allen bezüglichen Aktenstücken der k. Regierung, 
Kammer der Finanzen, an jenen Terminen, welche dieselbe hiefür bestimmen wird, in Vor- 
lage zu bringen. 
Die Revision und Festsetzung des Steuersolls für das betreffende Jahr erfolgt unab- 
hängig von der Bescheidung der Berufungen, jedoch unter entsprechender Wahrnehmung der 
in §. 21 Abs. 5 der Vollzugsvorschriften vom 9. August 1881 getroffenen Bestimmung. 
3*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.