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8. 6.
Zum Vollzuge des Art. 59 Abs. 2 des Gewerbsteuergesetzes wird Nachstehendes be-
stimmt:
1) Neuzugehende Steuerpflichtige der nachverzeichneten Gewerbegattungen haben sich
sofort bei Eröffnung des Betriebs mit einem Nachweise über die Entrichtung
der Gewerbsteuer zu versehen:
J.
III.
Alle unter Abth. B Ziff. 2 des Tarifs fallenden, jedoch nach dem Gesetze
vom 10. März 1879, die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umher-
ziehen betreffend, nicht zu besteuernden Handeltreibenden, welche ihr Ge-
werbe nicht von einer festen Verkaufsstätte oder im gewöhnlichen Meß= und
Marktverkehr, sondern mittelst Feilbietens auf offenen Straßen und Plätzen
oder mittelst Umhertragens der Waaren von Haus zu Haus betreiben.
Von den unter Abth. B Ziff. 3 des Tarifs fallenden Licitations-, Leih-
und Miethanstalten:
Tar. Nr. 53 Pfand-Verleihanstalten, Pfand= und Leihhäuser und zwar:
b) im Privatbesitze befindliche, ebenso Rückkaufshändler,
c) Juhaber von Pfandvermittlungsbureaux, Pfandunterkäufer;
Tar. Nr. 54 Gewerbsmäßige Geldverleiher, gewerbsmäßige Güterhändler,
gewerbsmäßige Zertrümmerer von Gutscomplexen;
Tar. Nr. 55 Verleiher von Kleidern und Masken, Sackverleiher, Pfänder-
versetzer;
Tar. Nr. 56 Inhaber von Kommissions= (Anzeige-, Adreß-, Schreib-,
Vermiethungs-, Stellenvermittlungs= u. dgl.) Bureaux, Gesinde-
verdinger.
Von den unter Abth. B Ziff. 4 fallenden, mit dem Handel in Verbindung
stehenden Erwerbsarten: "%
Tar. Nr. 61 Mäckler (Schaffner) im Kleinhandel, ebenso Unterhändler
(Schmuser);
Tar. Nr. 67, hievon die Colporteure, und zwar:
a) beim Verkaufe von Druckschriften,
b) beim Verkaufe von Zeitungen allein.