Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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8. 6. 
Zum Vollzuge des Art. 59 Abs. 2 des Gewerbsteuergesetzes wird Nachstehendes be- 
stimmt: 
1) Neuzugehende Steuerpflichtige der nachverzeichneten Gewerbegattungen haben sich 
sofort bei Eröffnung des Betriebs mit einem Nachweise über die Entrichtung 
der Gewerbsteuer zu versehen: 
J. 
III. 
Alle unter Abth. B Ziff. 2 des Tarifs fallenden, jedoch nach dem Gesetze 
vom 10. März 1879, die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umher- 
ziehen betreffend, nicht zu besteuernden Handeltreibenden, welche ihr Ge- 
werbe nicht von einer festen Verkaufsstätte oder im gewöhnlichen Meß= und 
Marktverkehr, sondern mittelst Feilbietens auf offenen Straßen und Plätzen 
oder mittelst Umhertragens der Waaren von Haus zu Haus betreiben. 
Von den unter Abth. B Ziff. 3 des Tarifs fallenden Licitations-, Leih- 
und Miethanstalten: 
Tar. Nr. 53 Pfand-Verleihanstalten, Pfand= und Leihhäuser und zwar: 
b) im Privatbesitze befindliche, ebenso Rückkaufshändler, 
c) Juhaber von Pfandvermittlungsbureaux, Pfandunterkäufer; 
Tar. Nr. 54 Gewerbsmäßige Geldverleiher, gewerbsmäßige Güterhändler, 
gewerbsmäßige Zertrümmerer von Gutscomplexen; 
Tar. Nr. 55 Verleiher von Kleidern und Masken, Sackverleiher, Pfänder- 
versetzer; 
Tar. Nr. 56 Inhaber von Kommissions= (Anzeige-, Adreß-, Schreib-, 
Vermiethungs-, Stellenvermittlungs= u. dgl.) Bureaux, Gesinde- 
verdinger. 
Von den unter Abth. B Ziff. 4 fallenden, mit dem Handel in Verbindung 
stehenden Erwerbsarten: "% 
Tar. Nr. 61 Mäckler (Schaffner) im Kleinhandel, ebenso Unterhändler 
(Schmuser); 
Tar. Nr. 67, hievon die Colporteure, und zwar: 
a) beim Verkaufe von Druckschriften, 
b) beim Verkaufe von Zeitungen allein.
	        
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