Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1880 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprinzipale für das Jahr 1882. 
Die Steuerprinzipalsumme des Regierungsbezirks von Oberbayern beträgt für das 
Jahr 1882 61414, 8h3 M, wovon ein Steuerprozent auf 64,148 N/ sich berechnet. 
III. 
Kreisausgaben und Kreiseinnahmen für das Jahr 1882. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreisausgaben und Kreiseinnahmen 
ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlages erfolgten Anträge und Beschlüsse des Land- 
rathes ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
1. Den von dem Landrathe in Bezug auf die Aenderung der Satzungen des Kreis- 
vereines zur Unterstützung des dienstuntauglichen Lehrerpersonals an den deutschen Volks- 
schulen gefaßten Beschlüssen haben Wir unter'm 2. März ds. Is. Unsere Genehmigung 
ertheilt und ist von Unserem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten das zum Vollzuge Erforderliche bereits angeordnet worden. 
2. Bezüglich der Bitte des Landrathes wegen der den Religionslehrern, dann den 
Gesang= und Musiklehrern an den isolirten Lateinschulen und den Realschulen aufzuerlegenden 
Verpflichtungen wird Unser Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulan- 
gelegenheiten seinerzeit die erforderliche Entschließung erlassen. 
3. Den Beschlüssen des Landrathes bezüglich der Errichtung einer zweiten Kreis- 
Irrenanstalt mit landwirthschaftlichem Betriebe, insbesondere hinsichtlich des Ankaufs des 
Gutes Gabersee mit Pflegham bei Wasserburg und hinsichtlich der Berichtigung der hiedurch 
erwachsenden Kosten haben Wir Unsere Genehmigung bereits ertheilt; Wir verweisen in 
dieser Beziehung auf die Entschließung Unseres Staatsministeriums des Innern vom 
17. Januar l. Is. Nr. 737.
	        
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