Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprinzipale für das Jahr 1882. 
Die Steuerprinzipalsumme des Regierungsbezirks Schwaben und Neuburg beträgt für das 
Jahr 1882 3“°592,522 -A, wovon ein Steuerprozent auf 35,925 / 22 J sich berechnet. 
III. 
Kreisausgaben und Kreiseinnahmen für das Jahr 1882. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreisausgaben und Kreiseinnahmen 
ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die Beschlüsse und Anträge des Landrathes ertheilen Wir folgende Entschließungen: 
1. Dem Beschlusse des Landrathes über Gewährung von Unterstützungen für Schul- 
lehrers-Relikten zur Honorirung der während des Sterbe= und Sterbenachmonates aufzu- 
stellenden Schulverweser, dann zur Aufstellung von Hilfslehrern bei vorübergehenden Er- 
krankungen von Schullehrern, sowie dem weiteren Beschlusse, daß Städte über 2500 Seelen 
von dieser Willigung ausgeschlossen sein sollen, ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
2. Den Beschlüssen des Landrathes bezüglich der Gebäulichkeiten der Kreis-Erziehungs- 
und Bildungsanstalt für taubstumme Knaben in Augsburg haben Wir bereits Unsere 
Genehmigung ertheilt; Wir verweisen deßhalb auf die Entschließung Unseres Staats- 
ministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 25. Jannar l. Is. Nr. 867. 
3. Der Landrath hat den Wunsch geäußert, es möge für die Hauptlehrer an den 
Tages-Fortbildungsschulen ein Gehaltsregulativ aufgestellt werden, um für die Pensionen 
dieser Lehrer einen Maximalgehalt bemessen zu können. 
Wir beauftragen Unser Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten, den angeregten Gegenstand in nähere Erwägung zu nehmen. 
4. Hinsichtlich der vom Landrathe neuerdings gestellten Bitte um Erweiterung des 
den Reallehrern schulordnungsmäßig obliegenden Pflichtmaßes von Unterrichtsstunden verweisen
	        
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