Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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J. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreico-, 
fonds für das Jahr 1880. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1880 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprinzipale für das Jahr 1882. 
Die Stenerprinzipalsumme des Regierungsbezirks von Niederbayern beträgt für das 
Jahr 1882 2°794,832 J, wovon ein Steuerprozent auf 27,948 K 32 J sich berechnet. 
III. 
Kreisansgaben und Kreiseinnahmen für das Jahr 1882. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreisausgaben und Kreiseimahmen 
ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die Beschlüsse und Anträge des Landrathes ertheilen Wir folgende Entschließungen: 
1. Den Beschlüssen des Landrathes über die Veräußerung des Gebäudes und In- 
ventars der vormaligen Kreislehrerinnen -Bildungsanstalt in Straubing ertheilen Wir 
Unsere Genehmigung. 
2. Was die Beschlüsse bezüglich der Erweiterung der Taubstummenanstalt in Straubing 
betrifft, so beanftragen Wir Unser Staatsministerium des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten, über dieselben noch die veranlaßten Erhebungen zu pflegen und hienach 
gutachtlichen Antrag in der Sache Uns vorzulegen. 
3. Die vom Landrathe für die Realschulen in Landshut und Straubing bewilligten 
Kreisfondszuschüsse haben Wir unter die Kreisausgaben des Jahres 1882 einstellen lassen.
	        
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