Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die Einfuhr von allen von Wiederkäuern stammenden 
thierischen Theilen in frischem Zustande. 
Vollkommen trockene oder gesalzene Häute und Därme, Wolle, Haare, Borsten, 
geschmolzener Talg in Fässern und Wannen, sowie auch vollkommen lufttrockene, von 
thierischen Weichtheilen befreite Knochen, Hörner und Klauen fallen nicht unter das obige 
Verbot. 
v) Im Verkehr mit Oesterreich= Ungarn. 
§. 2. # 
Verboten ist die Ein= und Durchfuhr lebenden Rindviehes, sowie frischen Fleisches von 
Rindvieh, Schafen und Ziegen aus Oesterreich-Ungarn, soweit nicht in Nachstehendem 
etwas Anderes bestimmt ist. 
c) Im Verkehr mit der Schweiz. 
§. 3. 
Zur Sicherung des Vollzugs der gegen Oesterreich-Ungarn erlassenen Einfuhr= und 
Verkehrsbeschränkungen ist die Einfuhr von Rindvieh aus der Schweiz nur gestattet, wenn 
durch amtliches Zeugniß der mindestens dreißigtägige Aufenthalt der einzuführenden Thiere 
an einem seuchenfreien Orte der Schweiz nachgewiesen wird. 
II. Besondere Vorschriften. 
a) Einfuhr in die Grenzbezirke. 
8. 4. 
Den Wirthschaftsbesitzern in den von den k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, 
näher zu bestimmenden Grenzbezirken soll gestattet sein, Nutz= und Zuchtvieh, welches aus 
notorisch seuchenfreien Grenzbezirken stammt und nicht für den weiteren Handel, sondern zur 
Weide oder Einstallung innerhalb eines inländischen Grenzbezirkes bestimmt ist, aus Oesterreich- 
Ungarn nach Bayern einzuführen. 
Die Einfuhr ist jedoch an folgende Bedingungen und Beschränkungen gebunden: 
1) Es darf nur Nutz= und Zuchtvieh der in den Grenzgegenden bekannten österreichischen 
Landracen zum eigenen Wirthschaftsbedarfe des Einführenden eingeführt werden.
	        
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